Artikel 1 VO (EU) 2020/893

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 132 Buchstabe c wird gestrichen.
2.
Die Artikel 182 bis 186 erhalten folgende Fassung:

Artikel 182

Elektronisches System für die summarische Eingangsanmeldung

(Artikel 16 des Zollkodex)

1. Für folgende Zwecke ist ein nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System zu nutzen:

a)
Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und anderer Informationen im Zusammenhang mit diesen Anmeldungen, mit der Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken, einschließlich der Unterstützung der Luftsicherheit, und mit den Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Analyse getroffen werden müssen;
b)
Austausch von Informationen bezüglich der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung und der Ergebnisse der Risikoanalyse der summarischen Eingangsanmeldungen, bezüglich anderer Informationen, die zur Durchführung dieser Risikoanalyse erforderlich sind, und bezüglich der auf der Grundlage der Risikoanalyse getroffenen Maßnahmen, einschließlich Empfehlungen zu den Kontrollorten und den Ergebnissen dieser Kontrollen;
c)
Austausch von Informationen zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Normen für das Sicherheitsrisiko und der Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche nach Artikel 46 Absatz 3 des Zollkodex.

Die Daten für die Entwicklung und Releases für die schrittweise Einführung des Systems sind im Projekt EU-ZK: Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission(*) aufgeführt.

1a. Wirtschaftsbeteiligte verwenden eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen gestaltete EU-weit harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für Einreichungen, Änderungsanträge, Anträge auf Ungültigerklärung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen und für den Austausch damit verbundener Informationen mit den Zollbehörden.

2. Abweichend von Absatz 1 wird bis zur Einführung des darin genannten elektronischen Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 das elektronische System für die Abgabe und den Austausch von Informationen über summarische Eingangsanmeldungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Einklang mit Artikel 185 Absatz 1, Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 3 verwendet.

Artikel 183

Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

(Artikel 127 Absätze 4, 5 und 6 des Zollkodex)

1. Gilt keine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sind die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren wie folgt zu machen:

a)
Luftverkehrsunternehmen geben bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für das Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, eine vollständige summarische Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System ab;
b)
Expressdienste reichen Folgendes ein:

bis zu dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum für den Einführungszeitraum von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 dieser Verordnung genannten elektronischen Systems festgelegt ist, eine vollständige summarische Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System, wenn der Sachwert der Sendung 22 EUR übersteigt;

ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für das Release 1 dieses Systems festgelegt wurde, für alle Sendungen den in Artikel 106 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Mindestdatensatz über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System;

c)
Anbieter von Postdiensten reichen den in Artikel 106 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Mindestdatensatz für Sendungen mit einem Mitgliedstaat als Endbestimmungsort über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum ein, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für das Release 1 dieses Systems festgelegt wurde;
d)
durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 dieses Systems festgelegt wurde.

1a. Gilt keine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sind für Waren, die im See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Eisenbahnverkehr befördert werden, die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung wie folgt zu machen:

a)
durch Einreichung der vollständigen summarischen Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist;
b)
durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 dieses Systems festgelegt wurde.

2. Erfolgt die summarische Eingangsanmeldung durch die Einreichung von mehr als einem Datensatz oder durch die Einreichung des Mindestdatensatzes gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, so nimmt die den Teil- oder Mindestdatensatz einreichende Person dies bei der Zollstelle vor, die nach ihren Kenntnissen die erste Eingangszollstelle sein dürfte. Ist dieser Person der Ort im Zollgebiet der Union, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel voraussichtlich zuerst eintrifft, nicht bekannt, kann die erste Eingangszollstelle auf der Grundlage des Ortes bestimmt werden, an den die Waren versandt werden.

Artikel 184

Informationspflichten anderer Personen als des Beförderers in Bezug auf die Bereitstellung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung

(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

1. Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 112 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, machen der Beförderer und alle Personen, die ein Konnossement ausstellen, in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität aller Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt haben.

Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, macht diese Person in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität des Empfängers.

2. Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 112 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Ausstellung dieses Konnossements.

Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Konnossementausstellung.

3. Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten Systems und in den in Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, machen der Beförderer und alle Personen, die einen Luftfrachtbrief ausstellen, in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität aller Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen oder einen Luftfrachtbrief für dieselben Waren ausgestellt haben, und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt haben.

4. Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs.

Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, mit der diese Vereinbarung geschlossen wurde, über die Ausstellung des Luftfrachtbriefs.

5. Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 113a Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, gibt der Beförderer in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Anbieters von Postdiensten oder Expressdiensten an, der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.

Artikel 185

Registrierung der summarischen Eingangsanmeldung

(Artikel 127 Absatz 1 des Zollkodex)

1. Die Zollbehörden registrieren die summarische Eingangsanmeldung bei Erhalt, benachrichtigen den Anmelder oder seinen Vertreter umgehend über die Registrierung und teilen der betreffenden Person die MRN der summarischen Eingangsanmeldung sowie das Registrierungsdatum mit.

2. Wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch die Einreichung von wenigstens des Mindestdatensatzes gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder durch die Einreichung von mehr als einem Datensatz bereitgestellt werden, sind die Zollbehörden ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum des Einführungszeitraums von Release 1 des elektronischen Systems gemäß Artikel 182 Absatz 1 festgelegt ist, verpflichtet:

a)
jede dieser Einreichungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung bei Erhalt zu registrieren,
b)
die Person, die den Datensatz eingereicht hat, unverzüglich über die Registrierung zu informieren, und
c)
dieser Person die MRN jeder Einreichung und das Datum der Registrierung jeder Einreichung mitzuteilen.

3. Die Zollbehörden benachrichtigen den Beförderer unverzüglich über die Registrierung, sofern er eine Benachrichtigung beantragt hat und Zugang zu den in Artikel 182 genannten elektronischen Systemen hat, und zwar in den folgenden Fällen:

a)
wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer Person nach Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Zollkodex abgegeben wird;
b)
wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex bereitgestellt werden.

4. Die Verpflichtung zur Unterrichtung des Beförderers in den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fällen gilt ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum des Einführungszeitraums von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, sofern der Beförderer Zugang zu diesem System hat.

Artikel 186

Risikoanalyse und Kontrollen im Zusammenhang mit den summarischen Eingangsanmeldungen

(Artikel 46 Absätze 3 und 5, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 128 des Zollkodex)

1. Sofern die summarische Eingangsanmeldung innerhalb der in den Artikeln 105 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fristen abgegeben wurde, ist die Risikoanalyse vor Ankunft der Waren bei der ersten Eingangszollstelle abzuschließen, es sei denn, es wurde ein Risiko festgestellt oder es ist eine zusätzliche Risikoanalyse erforderlich.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird eine erste Risikoanalyse für Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, so bald wie möglich nach Erhalt des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 durchgeführt.

2. Die erste Eingangszollstelle schließt die Risikoanalyse in erster Linie zu Sicherheitszwecken nach dem folgenden Informationsaustausch über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte System ab:

a)
Unmittelbar nach der Registrierung stellt die erste Eingangszollstelle den Zollbehörden der in diesen Angaben angegebenen Mitgliedstaaten und den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die in dem System Informationen über Sicherheitsrisiken erfasst haben, die mit den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung übereinstimmen, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung.
b)
Innerhalb der in den Artikeln 105 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Fristen führen die unter Buchstabe a genannten Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine Risikoanalyse durch, die in erster Linie der Sicherheit dient; wenn sie ein Risiko feststellen, stellen sie der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse zur Verfügung.
c)
Die erste Eingangszollstelle berücksichtigt die Informationen zu den Ergebnissen der Risikoanalyse, die von den Zollbehörden der unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaaten zum Abschluss der Risikoanalyse übermittelt werden.
d)
Die erste Eingangszollstelle stellt den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die an der Risikoanalyse mitgewirkt haben, sowie den potenziell von dieser Warenbeförderung betroffenen Zollbehörden die Ergebnisse der abgeschlossenen Risikoanalyse zur Verfügung.
e)
Die erste Eingangszollstelle teilt den folgenden Personen den Abschluss der Risikoanalyse mit, sofern sie eine Benachrichtigung beantragt haben und über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:

i)
dem Anmelder oder seinem Vertreter;
ii)
dem Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.

3. Benötigt die erste Eingangszollstelle für den Abschluss der Risikoanalyse weitere Informationen zu den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so ist diese Analyse nach Vorlage dieser Informationen abzuschließen.

Zu diesem Zweck ersucht die erste Eingangszollstelle die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, um Bereitstellung dieser Informationen. Ist diese Person nicht der Beförderer, unterrichtet die erste Eingangszollstelle den Beförderer, sofern dieser um Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 Absatz 1 hat.

4. Besteht bei der ersten Eingangszollstelle der begründete Verdacht, dass auf dem Luftweg beförderte Waren eine ernstzunehmende Bedrohung für die Luftsicherheit darstellen könnten, so verlangt sie, dass die Sendung als Fracht und Post mit hohem Risiko zu kontrollieren ist, bevor sie an Bord eines Luftfahrzeug verladen wird, dessen Ziel im Zollgebiet der Union liegt, gemäß Punkt 6.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission(**) und Nummer 6.7.3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.

Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern sie über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:

a)
den Anmelder oder seinen Vertreter;
b)
den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.

Im Anschluss an diese Benachrichtigung teilt die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse dieser Prüfung sowie alle anderen damit zusammenhängenden relevanten Informationen mit. Die Risikoanalyse wird erst nach Übermittlung dieser Informationen abgeschlossen.

5. Besteht bei der ersten Eingangszollstelle begründeter Anlass zu der Annahme, dass auf dem Luftweg beförderte Waren oder auf dem Seeweg beförderte Containerfracht im Sinne von Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Sicherheit so ernsthaft gefährden würden, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, weist sie an, dass die Waren nicht auf das betreffende Beförderungsmittel verladen werden dürfen.

Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern sie über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:

a)
den Anmelder oder seinen Vertreter;
b)
den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.

Diese Benachrichtigung erfolgt unmittelbar nach Feststellung des entsprechenden Risikos und im Falle von Containerfracht, die gemäß Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg befördert wird, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der summarischen Eingangsanmeldung oder gegebenenfalls der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung durch den Beförderer.

Die erste Eingangszollstelle unterrichtet ferner unverzüglich die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten über diese Benachrichtigung und stellt ihnen die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung.

6. Wird ein Risiko festgestellt, dass eine so ernste Gefahr darstellt, dass bei Ankunft des Beförderungsmittels sofortiges Eingreifen geboten ist, ergreift die erste Eingangszollstelle diese Maßnahme bei Ankunft der Waren.

7. Nach Abschluss der Risikoanalyse kann die erste Eingangszollstelle über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System den geeignetsten Ort und die geeignetsten Maßnahmen zur Durchführung einer Kontrolle empfehlen.

Die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, der als am geeignetsten für die Kontrolle empfohlen wurde, entscheidet über die Kontrolle und stellt die Ergebnisse dieser Entscheidung spätestens zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der ersten Eingangszollstelle allen potenziell von der Warenbewegung betroffenen Zollstellen über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung.

7a. In den Fällen gemäß Artikel 46 Absatz 5 und Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex stellen die Zollstellen die Ergebnisse ihrer Zollkontrollen den anderen Zollbehörden der Mitgliedstaaten über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung und tauschen über das in Artikel 36 genannte System risikorelevante Informationen aus.

8. Werden Waren, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n sowie Absätze 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind, in das Zollgebiet der Union verbracht, so wird die Risikoanalyse bei der Gestellung der Waren vorgenommen.

9. Gestellte Waren dürfen in ein Zollverfahren übergeführt oder wieder ausgeführt werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie — sofern erforderlich — die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überführung erlauben.

10. Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Einklang mit Artikel 129 des Zollkodex geändert wurden. In diesem Fall ist unbeschadet der in Absatz 5 Unterabsatz 3 festgelegten Frist für auf dem Seeweg beförderte Containerfracht die Risikoanalyse unmittelbar nach Erhalt der Angaben abzuschließen, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt oder es muss eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt werden.

3.
Artikel 187 wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel und Absatz 1 erhalten folgende Fassung:

Artikel 187

Übergangsregelungen für die Risikoanalyse

(Artikel 128 des Zollkodex)

1. Abweichend von Artikel 186 stützt sich die Risikoanalyse, bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 festgelegten Terminen für die Einführung des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems, auf die Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen, die nach den Vorschriften dieses Artikels in dem in Artikel 182 Absatz 2 genannten elektronischen System eingereicht und ausgetauscht werden.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

5. Werden Waren, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n sowie Absätze 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind, in das Zollgebiet der Union verbracht, wird bei Gestellung der Waren, soweit verfügbar anhand der diese Waren betreffenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung, eine Risikoanalyse vorgenommen..

c)
Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

6. Gestellte Waren dürfen in ein Zollverfahren übergeführt oder wieder ausgeführt werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie — sofern erforderlich — die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überführung erlauben.

7. Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Einklang mit Artikel 129 des Zollkodex geändert wurden. In diesem Fall ist unbeschadet der in Absatz 3 festgelegten Frist für auf dem Seeweg beförderte Containerfracht die Risikoanalyse unmittelbar nach Erhalt der Angaben abzuschließen, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt oder es muss eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt werden..

4.
Die Artikel 188 und 189 erhalten folgende Fassung:

Artikel 188

Änderung und Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung

(Artikel 129 Absatz 1 des Zollkodex)

1. Für die Einreichung eines Antrags auf Änderung oder Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung oder der darin enthaltenen Angaben ist das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System zu verwenden.

Beantragen mehrere Personen eine Änderung oder Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so kann jede dieser Personen nur die Änderung oder Ungültigerklärung der von ihr gemachten Angaben beantragen.

2. Die Zollbehörden teilen der Person, die den Antrag auf Änderung oder Ungültigkeitserklärung gestellt hat, umgehend mit, ob sie den Antrag registrieren oder ablehnen.

Werden die Änderungen oder die Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 Absatz 1 hat.

3. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Anträge auf Änderung oder Ungültigerklärung der Angaben in einer summarischen Eingangsanmeldung, die über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System eingereicht wurde, mit anderen Mitteln als den in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten elektronischen Datenverarbeitungstechniken eingereicht werden..

Artikel 189

Umleitung eines im Zollgebiet der Union eintreffenden Seeschiffs oder Luftfahrzeugs

(Artikel 133 des Zollkodex)

1. Wird ein Seeschiff oder ein Luftfahrzeug nach Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System umgeleitet und voraussichtlich bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintreffen, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben ist, unterrichtet der Betreiber dieses Beförderungsmittels die in der summarischen Eingangsanmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle von dieser Umleitung und reicht die Ankunftsmeldung bei der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle ein.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die Waren im Rahmen eines Versandverfahrens nach Artikel 141 des Zollkodex in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.

2. Die in der summarischen Eingangsanmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle benachrichtigt unmittelbar nach ihrer Unterrichtung gemäß Absatz 1 die Zollstelle, die nach dieser Information die erste Eingangszollstelle im Rahmen der Umleitung ist. Sie stellt sicher, dass die erste Eingangszollstelle über die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung und über die Ergebnisse der Risikoanalyse verfügt.

3. Ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum für den Einführungszeitraum von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, ruft die tatsächliche erste Eingangszollstelle über dieses System die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die Ergebnisse der Risikoanalyse und die von der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle ausgesprochenen Kontrollempfehlungen ab, sobald ein Flugzeug umgeleitet wird und bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintrifft, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war.

4. Ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum für den Einführungszeitraum von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, ruft die tatsächliche erste Eingangszollstelle über dieses System die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die Ergebnisse der Risikoanalyse und die von der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle ausgesprochenen Kontrollempfehlungen ab, sobald ein Seeschiff umgeleitet wird und bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintrifft, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war.“.

5.
Artikel 207 erhält folgende Fassung:

Artikel 207

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR oder ATA oder den Vordrucken 302

(Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

1. Gemäß Artikel 127 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden Unionswaren im Carnet TIR oder ATA oder im NATO- oder EU-Vordruck 302 durch den Code „T2L” oder „T2LF” gekennzeichnet. Der Inhaber des Verfahrens kann einen dieser Codes, gegebenenfalls zusammen mit seiner Unterschrift, an der für die Warenbezeichnung vorgesehenen Stelle in das jeweilige Dokument einfügen, bevor er es der Abgangszollstelle zur Authentifizierung vorlegt. Der jeweilige Code „T2L” oder „T2LF” wird durch den Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle sowie die Unterschrift des zuständigen Beamten authentifiziert.

Im Falle eines elektronischen NATO-Vordrucks 302 oder eines elektronischen EU-Vordrucks 302 kann der Inhaber des Verfahrens einen dieser Codes auch in die Daten des Vordrucks 302 einfügen. In diesem Fall erfolgt die Authentifizierung durch die Abgangszollstelle in elektronischer Form.

2. Betrifft das Carnet TIR, das Carnet ATA, der NATO- oder EU-Vordruck 302 sowohl Unionswaren als auch Nicht-Unionswaren, sind diese getrennt aufzuführen und der jeweilige Code „T2L” oder „T2LF” ist so zu verwenden, dass er sich eindeutig nur auf Unionswaren bezieht..

6.
In Artikel 218 erhalten der Titel und der einleitende Satz folgende Fassung:

Artikel 218

Zollförmlichkeiten, die durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absätze 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 als erfüllt gelten

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 139, Artikel 158 Absatz 2, Artikel 172, Artikel 194 und Artikel 267 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die folgenden Zollförmlichkeiten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absätze 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 bis 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllt:.

7.
Artikel 220 erhält folgende Fassung:

Artikel 220

Übergangsbestimmungen für Waren in Postsendungen

(Artikel 158 Absatz 2, Artikel 172 und 194 des Zollkodex)

1. Für die Zwecke von Artikel 138 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt die Zollanmeldung für Waren gemäß Artikel 141 Absatz 3 der genannten Verordnung als angenommen und die Waren als überlassen, wenn die Waren an den Empfänger übergeben werden.

2. Konnten die Waren dem Empfänger nicht übergeben werden, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.

Die Waren, die nicht an den Empfänger übergeben wurden, gelten als in vorübergehender Verwahrung, bis sie im Einklang mit Artikel 198 des Zollkodex zerstört, wieder ausgeführt oder anderweitig verwertet werden.

8.
Die folgenden Artikel 220a und 220b werden eingefügt:

Artikel 220a

Verfahrensvorschriften für die Verwendung des NATO-Vordrucks 302 für andere Zollverfahren als den Versand

(Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

1. Die von dem Mitgliedstaat, in dem die militärische Operation auf dem Zollgebiet der Union beginnt, bezeichnete Zollstelle stellt den auf seinem Hoheitsgebiet stationierten NATO-Truppen die NATO-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

a)
durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
b)
mit einer Seriennummer versehen sind;
c)
die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des NATO-Vordrucks 302 aufweisen.

2. Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt:

a)
sie reichen die Daten des NATO-Vordrucks 302 elektronisch bei der benannten Zollstelle ein;
b)
sie tragen in den NATO-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.

3. Verfahren die NATO-Truppen nach Absatz 2 Buchstabe b, so haben sie der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des NATO-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des Vordrucks übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.

Artikel 220b

Verfahrensvorschriften für die Verwendung des EU-Vordrucks 302 für andere Zollverfahren als den Versand

(Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

1. Die von dem Mitgliedstaat, in dem die militärische Operation auf dem Zollgebiet der Union beginnt, bezeichnete Zollstelle stellt den auf seinem Hoheitsgebiet stationierten Streitkräften eines Mitgliedstaats die EU-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

a)
durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
b)
mit einer Seriennummer versehen sind;
c)
die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des EU-Vordrucks 302 aufweisen.

2. Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats wie folgt:

a)
sie reichen die Daten des EU-Vordrucks 302 elektronisch bei der benannten Zollstelle ein;
b)
sie tragen in den EU-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.

3. Verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats nach Absatz 2 Buchstabe b, so haben sie der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des EU-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den Streitkräften des Mitgliedstaats am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des Vordrucks übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.

(9)
In Artikel 221 werden folgende Absätze 4, 5 und 6 eingefügt:

4. Die Zollstelle, die für die Anmeldung von Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständig ist, die in einer Sendung enthalten sind, für die eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates(***) im Rahmen einer anderen Mehrwertsteuerregelung als der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(****) festgelegten Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Waren gilt, ist eine Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Waren endet.

5. Die Zollbehörde jedes Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet NATO-Truppen stationiert sind, die den NATO-Vordruck 302 verwenden dürfen, benennt die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist bzw. sind, die im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördern oder zu verwenden sind.

6. Die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat bezeichnet die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist bzw. sind, die im Rahmen militärischer Aktivitäten unter Verwendung des EU-Vordrucks 302 zu befördern oder zu verwenden sind.

10.
Artikel 271 wird wie folgt geändert:

a)
folgender Absatz 1a wird eingefügt:

1a. Die Wirtschaftsbeteiligten verwenden eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen ausgearbeitete EU-weit harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für den Standardinformationsaustausch (INF) im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Verfahren.;

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Die Absätze 1 und 1a gelten ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 aufgeführten EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren.

11.
In Titel VII Kapitel 2 Abschnitt 1 erhält der Titel des Unterabschnitts 4 folgende Fassung:

Unterabschnitt 4

12.
Artikel 285 wird aufgehoben.
13.
Artikel 286 erhält folgende Fassung:

Artikel 286

Versorgung der NATO-Truppen mit den NATO-Vordrucken 302

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)

Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten NATO-Truppen die NATO-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

a)
durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
b)
mit einer Seriennummer versehen sind;
c)
die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des NATO-Vordrucks 302 aufweisen.

14.
Folgender Artikel 286a wird eingefügt:

Artikel 286a

Versorgung der Streitkräfte des Mitgliedstaats mit den EU-Vordrucken 302

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten Streitkräfte des Mitgliedstaats die EU-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

a)
durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
b)
mit einer Seriennummer versehen sind;
c)
die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des EU-Vordrucks 302 aufweisen.

15.
Artikel 287 erhält folgende Fassung:

Artikel 287

Verfahrensvorschriften für die Verwendung des NATO-Vordrucks 302

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)

1. Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt:

a)
sie reichen die Daten des NATO-Vordrucks 302 bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch ein oder
b)
sie tragen in den NATO-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum;

2. Reichen die NATO-Truppen die Daten des NATO-Vordrucks 302 gemäß Absatz 1 Buchstabe a elektronisch ein, so gelten die Artikel 294, 296, 304, 306 und 314 bis 316 entsprechend.

3. Verfahren die NATO-Truppen nach Absatz 1 Buchstabe b, so haben sie bei der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des NATO-Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des NATO-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des NATO-Vordrucks 302 übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar des NATO-Vordrucks 302 und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.

16.
Folgender Artikel 287a wird eingefügt:

Artikel 287a

Verfahrensvorschriften für die Verwendung des EU-Vordrucks 302

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

1. Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats wie folgt:

a)
sie reichen die Daten des EU-Vordrucks 302 bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch ein oder
b)
sie tragen in den EU-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.

2. Reichen die Streitkräfte des Mitgliedstaats die Daten des EU-Vordrucks 302 gemäß Absatz 1 Buchstabe a elektronisch ein, so gelten die Artikel 294, 296, 304, 306 und 314 bis 316 entsprechend.

3. Verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats nach Absatz 1 Buchstabe b, so haben sie der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des EU-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den Streitkräften des Mitgliedstaats am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des EU-Vordrucks 302 übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar des EU-Vordrucks 302 und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.

17.
Artikel 321 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

5. Das Unionsversandverfahren gilt als beendet, wenn:

a)
die entsprechende Eintragung in den Geschäftsbüchern des Empfängers vorgenommen wird, oder
b)
der Betreiber der fest installierten Transporteinrichtung bescheinigt, dass die Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung transportiert wurden:

i)
im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind;
ii)
in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen; oder
iii)
das Zollgebiet der Union verlassen haben.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

6. Nicht-Unionswaren gelten ab dem Zeitpunkt als in vorübergehender Verwahrung, zu dem das Unionsversandverfahren nach Absatz 5 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i oder ii beendet ist.

18.
Folgender Artikel 323a wird eingefügt:

Artikel 323a

Besondere Erledigung für Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden

(Artikel 215 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Artikel 235a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren, gilt deren Verbrauch oder Zerstörung als Wiederausfuhr, sofern die verbrauchte oder zerstörte Menge der Art der militärischen Aktivität entspricht.

19.
In Artikel 324 Absatz 2 Buchstabe a wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Absatz 1 gilt jedoch in den Fällen, in denen die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Nicht-Unionswaren, bei einer Anmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr einer vorherigen Überwachung durch die Union unterliegen würden, sofern der Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX die Datenelemente gemäß der entsprechenden Überwachungsmaßnahme zur Verfügung stellt.”

20.
In Artikel 331 wird folgender Absatz 3 angefügt:

3. Werden Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung befördert werden, über diese Einrichtung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so gelten diese Waren als gestellt, wenn sie in die fest installierte Transporteinrichtung verbracht werden.

21.
Anhang 23-02 wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.
22.
Anhang 72-04 wird wie folgt geändert:

a)
in Teil I Kapitel III erhält Nummer 19.3 folgende Fassung:

19.3.
Die Geltungsdauer einer Gesamtsicherheitsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Wird der Zollstelle der Sicherheitsleistung während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung mitgeteilt, dass die Bescheinigung infolge zahlreicher Änderungen nicht ausreichend lesbar ist und von der Abgangszollstelle abgelehnt werden könnte, so erklärt die Zollstelle der Sicherheitsleistung die Bescheinigung für ungültig und stellt gegebenenfalls eine neue Bescheinigung aus.

Bescheinigungen mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren behalten ihre Gültigkeit. Ihre Gültigkeitsdauer kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmalig um höchstens fünf Jahre verlängert werden.;

b)
in Teil II Kapitel II:

i)
erhält der Titel folgende Fassung:

KAPITEL II

ii)
erhält Nummer 5 folgende Fassung:

5.
Zugelassener Versender/Zugelassener Aussteller.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

(**)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).

(***)

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

(****)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1)..

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