Präambel VO (EU) 2020/893
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf die Artikel 8, 17, 50, 76, 132, 138, 143, 157, 161, 176, 193, 217, 232 und 268,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex” ) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447(2) der Kommission hat gezeigt, dass an dieser Durchführungsverordnung einige Änderungen vorgenommen werden müssen, um sie besser an die Anforderungen der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen anzupassen sowie den rechtlichen Entwicklungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der für die Zwecke des Zollkodex eingerichteten elektronischen Systeme Rechnung zu tragen.
- (2)
- Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-661/15(3) Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(4) für ungültig erklärt, der eine Verjährungsfrist von einem Jahr vorsieht, um Anpassungen des Preises fehlerhafter Waren bei der Bestimmung ihres Zollwerts zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtshofs könne der Schuldner, auf der Grundlage des damals geltenden Zollkodex(5), bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren nach der Unterrichtung des Schuldners über diese Abgaben, die Erstattung der Einfuhrabgaben im Verhältnis zu der Verringerung des Zollwerts, die sich aus der Anwendung des Artikels 145 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ergibt, erwirken. Nach Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurde diese Möglichkeit jedoch auf eine Frist von zwölf Monaten verkürzt, da die aus der Anwendung von Artikel 145 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 resultierende Anpassung des Zollwerts nur dann berücksichtigt werden könne, wenn die Anpassung innerhalb dieser zwölfmonatigen Frist erfolge. Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 stand im Widerspruch zu Artikel 29 des Zollkodex, in Verbindung mit Artikel 78 und Artikel 236 Absatz 2 des Zollkodex. Somit war der Artikel ungültig. Die Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 sind nicht mehr in Kraft, aber Artikel 132 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sieht ebenfalls eine einjährige Frist für die Anpassung des Zollwerts fehlerhafter Waren vor. Er sollte daher gestrichen werden, damit eindeutig feststeht, dass die in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex vorgesehene allgemeine Frist von drei Jahren für die Beantragung der Erstattung oder des Erlasses zu hoch bemessener Abgaben auch in Bezug auf schadhafte Waren gilt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um zu verdeutlichen, dass die einjährige Verjährungsfrist in diesen Fällen niemals hätte gelten dürfen, sollte Artikel 132 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 rückwirkend ab dem Inkrafttreten der genannten Verordnung gestrichen werden.
- (3)
- Artikel 182 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 schreibt die Verwendung eines elektronischen Informations- und Kommunikationssystems vor, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Übermittlung, die Verarbeitung, die Speicherung und den Austausch von Informationen für die summarischen Eingangsanmeldungen und für den in diesem Kapitel vorgesehenen späteren Informationsaustausch einzurichten ist. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151(6) hat die Kommission beschlossen, ein neues elektronisches System (ICS2) einzurichten, um die Risikoanalyse in Bezug auf die Sicherheit vor der Ankunft der Waren und die damit verbundenen Kontrollen zu unterstützen, d. h. die Verarbeitung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung für die zollrechtliche Risikoanalyse und -kontrolle und den damit verbundenen Informationsaustausch. Artikel 182 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher geändert werden, um die Zwecke zu präzisieren, für die das ICS2-System verwendet werden soll; und um die Harmonisierung im Zollgebiet der Union zu gewährleisten, sollten die Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet werden, eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgearbeitete harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte zu verwenden, um den Zollbehörden die Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen zu übermitteln sowie für den Austausch damit zusammenhängender Informationen.
- (4)
- Artikel 183 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält Regeln für die Einreichung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, einschließlich der Verpflichtung, sie in bestimmten Fällen gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von verschiedenen Personen einreichen zu lassen (Mehrfachanmeldung). Die Einführung von ICS2 in drei Versionen (Release 1, Release 2 und Release 3) wird nach und nach die Mehrfachanmeldung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung bei den relevanten Verkehrssektoren und Geschäftsmodellen ermöglichen. Artikel 183 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher geändert werden, um die bis zur vollständigen Einführung von ICS2 geltenden Regeln zu präzisieren. Ausgangspunkt ist die Situation im Rahmen des bestehenden Einfuhrkontrollsystems. Im Rahmen dieses Systems müssen Beförderungsunternehmen aller Verkehrsträger (Luft-, See-, Binnenschiffs-, Straßen- und Schienenverkehr), einschließlich Expressdiensten, alle Angaben der summarischen Eingangsanmeldung für Waren, für die keine Ausnahmeregelung nach Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(7) gilt, auf einmal einreichen. Ab der Einführung von Release 1 des neuen elektronischen Systems im Luftverkehr müssen Expressdienste zusätzlich den Mindestdatensatz für alle Sendungen einreichen, unabhängig von deren Wert, und Anbieter von Postdiensten müssen erstmalig den Mindestdatensatz einreichen, jedoch nur für Waren in Postsendungen mit der Union als Endbestimmungsort. Gemäß Artikel 106 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt dieser Mindestdatensatz bis zur Einführung von Release 2 des neuen Systems als die vollständige summarische Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen und für Waren in Sendungen, deren Wert 22 EUR nicht übersteigt. Ab dem ersten Tag des Einführungszeitraums für Release 2 von ICS2 wird die Mehrfachanmeldung im Luftverkehr möglich sein. Luftverkehrsunternehmen dürfen das bestehende Einfuhrkontrollsystem nicht mehr verwenden und müssen sich schrittweise mit dem neuen ICS2 verbinden, über das sie den entsprechenden Datensatz mit den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung einreichen müssen. Ab dem ersten Tag der Einführung von Release 3 des neuen Systems wird die Mehrfachanmeldung für andere Verkehrsträger möglich sein. Die Beförderungsunternehmen dieser Verkehrsträger müssen sich schrittweise mit dem neuen System verbinden. Die Mitgliedstaaten legen das Datum fest, ab dem die Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet sind, die verschiedenen Versionen des neuen Systems gemäß Teil I Absatz 6 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 innerhalb der darin festgelegten Einführungszeiträume zu nutzen. Artikel 183 sollte ferner geändert werden, um die Regeln zur Bestimmung der ersten Eingangszollstelle zu verdeutlichen, wenn die Person, die die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung macht, den Ort des ersten Eingangs des Verkehrsmittels, das die Waren befördert, in die Union nicht kennt.
- (5)
- Die Informationspflichten bezüglich der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen als den Beförderer sollten mit der Einführung der drei Versionen des neuen Systems gelten. Dementsprechend sollte der allgemeine Verweis auf die Einführung des Einfuhrkontrollsystems in Artikel 184 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 durch spezifischere Verweise auf die drei ICS2-Versionen ersetzt werden. Die Informationspflicht in Bezug auf Waren, die auf dem Seeweg befördert werden, sollte ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem der Beförderer verpflichtet ist, Release 3 des neuen Systems zu nutzen. Die Informationspflicht in Bezug auf Waren, die auf dem Luft- oder Postweg befördert werden, sollte ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem der Beförderer verpflichtet ist, Release 2 des neuen Systems zu nutzen.
- (6)
- Die Verpflichtung der Zollbehörden, die Einreichung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zu registrieren und über diese Registrierung zu informieren, sollte auch die verschiedenen ICS2-Versionen widerspiegeln. Dementsprechend sollte der allgemeine Verweis auf die Einführung des Einfuhrkontrollsystems in Artikel 185 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 durch spezifischere Verweise auf die drei Versionen des neuen Systems ersetzt werden. Die Zollbehörden sollten sich ab dem ersten Tag des Einführungszeitraums von Release 1 des ICS2-Systems registrieren und die Registrierung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung melden. Nach der Einführung von Release 2 dieses neuen Systems wird die Mehrfachanmeldung in bestimmten Situationen möglich sein, und daher sollte in Artikel 185 ferner festgelegt werden, dass die Zollbehörden ab diesem Zeitpunkt verpflichtet sein sollten, der Beförderer unverzüglich über die Registrierung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Wirtschaftsbeteiligte zu unterrichten, wenn der Beförderer eine Benachrichtigung beantragt hat.
- (7)
- In Artikel 186 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollten die Fristen für die Risikoanalyse auf der Grundlage der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung und die im Zusammenhang mit der Risikoanalyse zu treffenden Maßnahmen verdeutlicht werden. In Artikel 186 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte vorgesehen werden, dass die erste Eingangszollstelle, nachdem sie die summarische Eingangsanmeldung rechtzeitig erhalten hat, grundsätzlich die Risikoanalyse abschließen muss, bevor die Waren im Zollgebiet der Union eintreffen. Diese Frist sollte jedoch für auf dem Luftweg beförderte Waren kürzer sein. Die erste Eingangszollstelle sollte verpflichtet werden, die Risikoanalyse für diese Waren so bald wie möglich nach Erhalt des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung abzuschließen. Um eine einheitliche Anwendung der Zollkontrollen zu gewährleisten, sollte Artikel 186 ferner geändert werden, um die Schritte zu definieren, die die erste Eingangszollstelle zu befolgen hat, um die Risikoanalyse auf der Grundlage der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung abzuschließen. Insbesondere tauscht die erste Eingangszollstelle auf der Grundlage der Artikel 46, 47 und 128 des Zollkodex Informationen mit den in diesen Angaben genannten Mitgliedstaaten und mit den Mitgliedstaaten aus, die in ICS2 Informationen über Sicherheitsrisiken erfasst haben, die mit den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung übereinstimmen, und fordert diese anderen Zollbehörden auf, eine Risikoanalyse durchzuführen und bestimmte Ergebnisse dieser Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen.
- (8)
- Artikel 186 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte ferner dahin gehend geändert werden, dass die erste Eingangszollstelle berechtigt ist, nach Abschluss der Risikoanalyse den am besten geeigneten Ort und die am besten geeigneten Maßnahmen zur Durchführung von Kontrollen der Waren zu empfehlen. Die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, der am geeignetsten für die Kontrolle empfohlen wurde, sollte die Möglichkeit haben, zu entscheiden, ob sie der Empfehlung folgt, aber in jedem Fall verpflichtet sein, die Eingangszollstelle darüber zu informieren, ob eine Kontrolle stattgefunden hat oder nicht, und falls dies der Fall ist, über die Ergebnisse dieser Kontrolle zu informieren. Darüber hinaus sollte eine Verfahrensvorschrift festgelegt werden, nach der die Zollbehörden ICS2 zur Information über die Ergebnisse von Risikobewertungen und Kontrollen in den in Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex vorgesehenen Fällen oder für jeden anderen Austausch von Kontrollergebnissen gemäß Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex verwenden müssen. Darüber hinaus sollte die Verpflichtung zur Durchführung von Risikoanalysen bei der Gestellung auf weitere Fälle ausgedehnt werden, in denen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung abgesehen wird.
- (9)
- Der Titel des Artikels 187 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um zum Ausdruck zu bringen, dass die darin enthaltenen Regeln Übergangscharakter haben, da sie nur bis zum Einsatz von ICS2 gelten. Bis das neue System zur Verfügung steht, sollten die Zollbehörden verpflichtet werden, ihre Risikoanalyse auf der Grundlage der Informationen im bestehenden Einfuhrkontrollsystem durchzuführen. In Artikel 187 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte festgelegt werden, dass das bestehende Einfuhrkontrollsystem bis zu den jeweiligen Einführungsterminen des neuen Systems zu verwenden ist. Die Verweise auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 in Artikel 187 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollten ebenfalls aktualisiert werden. Die Vorschriften über die Unmöglichkeit, die Waren zu überlassen, bevor die Risikoanalyse durchgeführt wurde, und darüber, wie die Risikoanalyse nach Änderung der summarischen Eingangsanmeldung durchzuführen ist, sollten auch während der Übergangszeit gelten und daher in Artikel 187 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 aufgenommen werden.
- (10)
- In den Verfahrensvorschriften zur Änderung oder Ungültigerklärung der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 188 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte zwischen dem neuen ICS2-System und dem bestehenden Einfuhrkontrollsystem unterschieden werden. Das neue System sollte für die Einreichung von Anträgen auf Änderung oder Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Einreichung von Anträgen in Papierform zur Änderung oder Ungültigerklärung von Anmeldungen zu gestatten, die unter Verwendung des bestehenden Einfuhrkontrollsystems eingereicht wurden.
- (11)
- Artikel 189 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um die Vorschriften für die Umleitung von Flugzeugen und Schiffen, die im Rahmen des bestehenden Einfuhrkontrollsystems gelten, von denjenigen zu unterscheiden, die im Rahmen des neuen elektronischen Systems ICS2 anzuwenden sind.
- (12)
- Nach der Einführung des EU-Vordrucks 302 in Artikel 1 Absatz 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte Artikel 207 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geändert werden, um die Verwendung des EU-Vordrucks 302 als Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu ermöglichen.
- (13)
- Nach der Änderung von Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über Handlungen, die als Zollanmeldung gelten, sollte Artikel 218 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 entsprechend geändert werden, um zu verdeutlichen, in welchen Fällen bestimmte Zollförmlichkeiten beim Ein- oder Ausgang ebenfalls als durch die als Zollanmeldung geltende Handlung erfüllt gelten.
- (14)
- Nach der in Artikel 141 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfolgten Einführung einer Übergangsregelung für die Anmeldung von Postsendungen durch ihre Gestellung beim Zoll bis zur Einführung von Release 1 von ICS2 zur Risikoanalyse in Bezug auf die Sicherheit vor der Ankunft der Waren und die damit verbundenen Kontrollen sollte in Artikel 220 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 deutlich gemacht werden, dass auch die besonderen Vorschriften für die Annahme und Freigabe der Postsendungen Übergangscharakter haben.
- (15)
- Es sollten Verfahrensvorschriften für die Verwendung sowohl des NATO- 302 als auch des EU-Vordrucks 302 für andere Zollverfahren als den Versand geschaffen werden. Daher sollten die neuen Artikel 220a und 220b in die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 aufgenommen werden. Um die reibungslose Anwendung der Verfahrensvorschriften zu gewährleisten, sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 221 der genannten Verordnung verpflichtet werden, die Zollstelle(n) zu benennen, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist (sind), die entweder unter Verwendung des NATO-Vordrucks 302 oder des EU-Vordrucks 302 befördert oder verwendet werden sollen.
- (16)
- Artikel 221 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte außerdem geändert werden, um zu verdeutlichen, dass die Zollstelle, die sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Warenversendung oder -beförderung endet, diejenige Zollstelle ist, die für die Anmeldung bestimmter zollfreier Waren zur Einfuhr zuständig ist, wenn diese Waren für Mehrwertsteuerzwecke im Rahmen einer anderen Regelung als der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(8) festgelegten Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, der so genannten einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr, angemeldet werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auf diese Waren der Mehrwertsteuersatz des Bestimmungs- oder Verbrauchsmitgliedstaates der Waren erhoben wird.
- (17)
- Artikel 271 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um die harmonisierte Nutzung des elektronischen Systems für den Standardinformationsaustausch (INF) zu fördern. Um ein einheitliches Verfahren für die Wirtschaftsbeteiligten zur Eingabe der erforderlichen Datenelemente in dieses System zu schaffen, sollten die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten eine harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte verwenden.
- (18)
- Nach der Einführung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in Artikel 221 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, eine Zollstelle zu benennen, die für alle Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist, die entweder unter Verwendung des NATO-Vordrucks 302 oder des EU-Vordrucks 302 befördert oder verwendet werden sollen, wird Artikel 285 dieser Verordnung, der die gleiche Verpflichtung, jedoch nur für den Versand, vorsieht, überflüssig und sollte gestrichen werden. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über die Bereitstellung des NATO-Vordrucks 302 sowie die für die Verwendung dieser Vordrucke geltenden Verfahrensvorschriften auf den Versand unter Verwendung des EU-Vordrucks 302 ausgedehnt werden. Artikel 285, 286 und 287 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2447 sollten daher geändert und neue Bestimmungen aufgenommen werden.
- (19)
- Artikel 321 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um die Beendigung des Unionsversands für Waren, die durch eine fest installierte Transporteinrichtung in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sowie die Rechtslage für solche Waren nach Beendigung des Unionsversands zu verdeutlichen.
- (20)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um die Möglichkeit einer besonderen Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung von Waren einzuführen, die im Zuge militärischer Aktivitäten verbraucht oder zerstört wurden.
- (21)
- Nach Artikel 324 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 können Wirtschaftsbeteiligte die vereinfachte Erledigung des Verfahrens der aktiven Veredelung IM/EX in Anspruch nehmen, da Veredelungserzeugnisse als wieder ausgeführt gelten. In Fällen, in denen die in die aktive Veredelung IM/EX überführten Nicht-Unionswaren unter anderem einer handelspolitischen Maßnahme unterliegen würden, wenn sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, ist eine solche vereinfachte Erledigung jedoch nicht zulässig. Einige handelspolitische Maßnahmen werden für die Zwecke der vorherigen Überwachung durch die Union festgelegt, die nur im Falle der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten. Derartige Maßnahmen, die die Anwendung von Artikel 324 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 betreffen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/670(9) der Kommission in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/640(10)der Kommission in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Aluminiumerzeugnisse festgelegt. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten die in Artikel 324 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegte Vereinfachung rückwirkend ab drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Änderung in Anspruch nehmen können, unter der Bedingung, dass sie die Datenelemente gemäß den einschlägigen Überwachungsmaßnahmen zur Verfügung stellen. Artikel 324 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (22)
- Um sicherzustellen, dass das Ausfuhrverfahren für Waren, die durch fest installierte Einrichtungen befördert werden, abgeschlossen ist, sollte in Artikel 331 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt werden, wann diese Waren als gestellt gelten.
- (23)
- Anhang 23-02 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält spezifische KN-Codes und Beschreibungen von Waren, die aufgrund von Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs nicht mehr verwendet werden(11). Eine Aktualisierung des Anhangs 23-02 ist daher notwendig, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um die erste Überarbeitung seit dem 1. Mai 2016 handelt, als der Zollkodex der Union, die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Kraft traten.
- (24)
- Um das Betriebskontinuitätsverfahren beim Versand flexibler zu gestalten und die den Zollbehörden entstehenden Formalitäten und Kosten zu verringern, sollte die Gültigkeit der papiergestützten Gesamtsicherheitsbescheinigungen und Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verlängert werden.
- (25)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
- (3)
Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2017 in der Rechtssache C-661/15, X BV/Staatssecretaris van Financiën, ECLI:EU:C:2017:753.
- (4)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
- (5)
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
- (6)
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).
- (7)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
- (8)
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
- (9)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission vom 28. April 2016 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 37).
- (10)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 der Kommission vom 25. April 2018 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union (ABl. L 106 vom 26.4.2018, S. 7).
- (11)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
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