Artikel 1 VO (EU) 2020/894

Die Verordnung (EU) 2019/159 wird wie folgt geändert:

1)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Für jede betroffene Warenkategorie wird, mit Ausnahme der Kategorien 8 und 25a, ein Teil jedes Zollkontingents den in Anhang IV genannten Ländern zugeteilt.

(3) Der verbleibende Teil jedes Zollkontingents sowie das Zollkontingent für die Warenkategorien 8 und 25 werden nach dem Windhundprinzip auf der Grundlage eines Zollkontingents, das in gleichen Teilen für jedes Quartal des Anwendungszeitraums festgelegt wird, zugeteilt.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Ist das entsprechende Zollkontingent nach Absatz 2 für ein bestimmtes Land erschöpft, können in einigen Warenkategorien Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen. Diese Bestimmung gilt nur für das letzte Quartal eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents. In den Warenkategorien 5, 16, 20 und 27 wird kein weiterer Zugang zu dem verbleibenden Teil des Zollkontingents gewährt. In den Warenkategorien 10, 12, 13, 14, 15, 21, 22 und 28 wird nur Zugang zu einer bestimmten Menge im Rahmen des anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Zollkontingents gewährt. In den Warenkategorien 1 und 4B ist es keinem ausführenden Land erlaubt, allein mehr als 30 % der anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Menge des Restkontingents der einzelnen Maßnahmenjahre zu nutzen. In den Warenkategorien 2, 3A, 3B, 4A, 6, 7, 9, 17, 18, 19, 24, 25b und 26 wird der Zugang zur im letzten Quartal in der jeweiligen Warenkategorie anfänglich verfügbaren Gesamtmenge des Zollkontingents gewährt.

2)
Die Anhänge werden wie folgt geändert:

a)
Anhang III.2 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
b)
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

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