Artikel 2 VO (EU) 2020/909

Artikel 1 Absatz 2 kann dahin gehend geändert werden, dass ein neuer ausführender Hersteller in die Liste aufgenommen und diesem Hersteller der für die in der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen geltende jeweilige gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz zugestanden wird, wenn ein neuer ausführender Hersteller in der VR China oder in Russland der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er

a)
die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung” ) nicht in die Union ausgeführt hat,
b)
nicht mit einem Ausführer oder Hersteller in der VR China oder in Russland verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, und
c)
nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

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