ANHANG VO (EU) 2020/910

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:

1.
Die folgenden Nummern 6.8.1.7 bis 6.8.1.9 werden angefügt:

6.8.1.7.
Im Zeitraum vom 1 April bis zum 31. Dezember 2020 kann die zuständige Behörde von dem in Nummer 6.8.2 festgelegten Verfahren abweichen und ein Luftfahrtunternehmen vorübergehend als ACC3 benennen, wenn eine EU-Validierung der Luftsicherheit aus objektiven Gründen, die mit der durch COVID-19 verursachten Pandemie zusammenhängen und außerhalb der Verantwortung des Luftfahrtunternehmens liegen, nicht erfolgen konnte. Die Benennung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
das Luftfahrtunternehmen verfügt an dem betreffenden Standort in einem Drittland über einen aktiven Status als ACC3 oder besaß einen ACC3-Status, vorausgesetzt dieser ist nicht vor dem 1. Februar 2020 abgelaufen;
b)
das Luftfahrtunternehmen beantragt den neuen Status bei der in Nummer 6.8.1.1 genannten zuständigen Behörde oder der für die ablaufende Benennung verantwortlichen Behörde und bestätigt, dass außerhalb der Verantwortung des Luftfahrtunternehmens liegende objektive Gründe vorliegen, die die Erfüllung der Anforderungen in Nummer 6.8.2 behindern oder verzögern;
c)
das Luftfahrtunternehmen legt sein Sicherheitsprogramm vor, das in Bezug auf alle in Anlage 6-G aufgeführten Punkte relevant und vollständig ist, oder bestätigt, dass das aktuelle Programm nach wie vor auf dem neuesten Stand ist;
d)
das Luftfahrtunternehmen legt eine unterzeichnete Erklärung vor, in der es seine Verpflichtung bekräftigt, weiterhin für die vollständige und wirksame Umsetzung der Sicherheitsanforderungen, für die es den derzeitigen oder abgelaufenen ACC3-Status erhalten hat, zu sorgen;
e)
die Benennung eines Luftfahrtunternehmens als ACC3 gemäß dieser Nummer wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem bevorstehenden bzw. dem bereits verstrichenen Ablaufdatum erteilt;
f)
der Antrag, das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens und die Verpflichtungserklärung werden entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht.

6.8.1.8.
Die zuständige Behörde kann gegebenenfalls mit dem betreffenden Luftfahrtunternehmen eine Verschiebung der jährlichen EU-Validierungen der Luftsicherheit gemäß Punkt 6.8.2.2 Absatz 2 Buchstabe d vereinbaren, indem sie diese zu der Zahl der Flughäfen hinzufügt, die im Rahmen des Plans des Luftfahrtunternehmens im nächsten Jahr zu validieren sind.
6.8.1.9.
Während des in Nummer 6.8.1.7 genannten Zeitraums, in dem die vorübergehende Benennung gilt, führt die zuständige Behörde auf dem Flughafen oder den Flughäfen des Mitgliedstaats, an dem/denen Fracht von ACC3-Standorten ankommt, mindestens drei Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung in Bezug auf die vom ACC3 sowie in den RA3- und KC3-Teilen seiner Lieferkette durchgeführten Sicherheitskontrollen aus. Werden vom ACC3 keine Direktflüge in den benennenden Mitgliedstaat durchgeführt, so wird die Durchführung der Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung mit einem anderen Mitgliedstaat, in den das ACC3 fliegt, abgestimmt.

2.
Die folgenden Nummern 6.8.4.11 und 6.8.4.12 werden angefügt:

6.8.4.11.
Im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2020 kann die zuständige Behörde von dem in Nummer 6.8.5 festgelegten Verfahren abweichen und eine Stelle eines Drittlandes vorübergehend als RA3 oder KC3 benennen, wenn eine EU-Validierung der Luftsicherheit aus objektiven Gründen, die mit der durch COVID-19 verursachten Pandemie zusammenhängen und außerhalb der Verantwortung dieser Stelle liegen, nicht erfolgen konnte. Die Benennung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
die Stelle verfügt über einen aktiven Status als RA3 oder KC3 oder besaß einen RA3- oder KC3-Status, vorausgesetzt dieser ist nicht vor dem 1. Februar 2020 abgelaufen;
b)
die Stelle beantragt den neuen Status bei der zuständigen Behörde, die derzeit für die ablaufende oder abgelaufene Benennung verantwortlich ist, und bestätigt, dass außerhalb der Verantwortung der Stelle liegende objektive Gründe vorliegen, die die Erfüllung der Anforderungen in Nummer 6.8.5 behindern oder verzögern;
c)
die Stelle legt ihr Sicherheitsprogramm vor, das in Bezug auf die durchgeführten Tätigkeiten relevant und vollständig ist, oder bestätigt, dass das aktuelle Programm nach wie vor auf dem neuesten Stand ist;
d)
die Stelle legt eine unterzeichnete Erklärung vor, in der sie ihre Verpflichtung bekräftigt, weiterhin für die vollständige und wirksame Umsetzung der Sicherheitsanforderungen, für die sie den derzeitigen oder abgelaufenen RA3- oder KC3-Status erhalten hat, zu sorgen;
e)
die Benennung einer Stelle als RA3 oder KC3 gemäß dieser Nummer wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem bevorstehenden bzw. dem bereits verstrichenen Ablaufdatum erteilt;
f)
der Antrag, das Sicherheitsprogramm der Stelle und die Verpflichtungserklärung werden entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht.

6.8.4.12.
Die in Nummer 6.8.4.8 genannten Stellen, deren Status als RA3 oder KC3 im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. März 2020 abgelaufen ist und die aus den in Nummer 6.8.4.11 genannten objektiven Gründen nicht dem Verfahren der EU-Validierung der Luftsicherheit gemäß Nummer 6.8.5 und der anschließenden Benennung durch eine zuständige Behörde gemäß Nummer 6.8.4 unterzogen werden konnten, können unter folgenden Bedingungen eine vorübergehende Benennung durch die Kommission beantragen:

a)
die Stelle beantragt den Status als RA3 oder KC3 bei der Kommission und bestätigt, dass außerhalb ihrer Verantwortung liegende objektive Gründe vorliegen, die die Erfüllung der Anforderungen in Nummer 6.8.5 behindern oder verzögern;
b)
die Stelle legt eine unterzeichnete Erklärung vor, in der sie zum einen ihre Verpflichtung bekräftigt, weiterhin für die vollständige und wirksame Umsetzung der Sicherheitsanforderungen, für die sie den abgelaufenen RA3- oder KC3-Status erhalten hat, zu sorgen und zum anderen bestätigt, dass ihr Sicherheitsprogramm nach wir vor auf dem neuesten Stand ist;
c)
der Antrag und die Verpflichtungserklärung werden entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht;
d)
die Benennung einer Stelle als RA3 oder KC3 gemäß dieser Nummer wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem bereits verstrichenen Ablaufdatum erteilt.

3.
Nummer 11.1.2 erhält folgende Fassung:

11.1.2.
Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben.

Personen, die eine beschäftigungsbezogene Überprüfung durchlaufen haben, müssen sich bis spätestens 30. Juni 2021 einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen.

4.
Nummer 12.4.2.2 erhält folgende Fassung:

12.4.2.2.
Die Gültigkeit von Standard 2 erlischt am 1. September 2021.

5.
Nummer 12.4.2.4 erhält folgende Fassung:

12.4.2.4.
Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission, wenn sie die Genehmigung für den weiteren Betrieb von EDS nach Standard 2 über den 1. September 2021 hinaus erteilt.

6.
Nummer 12.4.2.6 erhält folgende Fassung:

12.4.2.6.
Alle EDS-Geräte müssen dem Standard 3 spätestens ab dem 1. September 2021 entsprechen, sofern nicht Nummer 12.4.2.3 Anwendung findet.

7.
Nummer 12.6.3 erhält folgende Fassung:

12.6.3.
Die zuständige Behörde kann den Betrieb von ETD-Geräten ohne Zertifizierung, die vor dem 1. Juli 2014 eingesetzt wurden, nach den Anforderungen der Anlage 12-L zur Probenahme von Partikeln längstens bis 1. Juli 2021 genehmigen.

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