Präambel VO (EU) 2020/910
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die verheerenden Auswirkungen der derzeitigen COVID-19-Pandemie auf die internationale und europäische Zivilluftfahrt schränken die Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der gesamten Europäischen Union zur Aufrechterhaltung einer wirksamen und effizienten Lieferkette für ankommende Fracht erheblich ein. Kontinuierliche und unterbrechungsfreie Frachtdienste sind von entscheidender strategischer Bedeutung für die Union und spielen eine grundlegende Rolle bei der Bereitstellung wesentlicher Güter, darunter Arzneimittel, medizinische Ausrüstung, andere Stoffe und Rohstoffe.
- (2)
- Gemäß den in Punkt 6.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission(2) festgelegten Sicherheitsverfahren für aus Drittstaaten in die Union beförderte Fracht und Post muss jedes Luftfahrtunternehmen, das Fracht oder Post in die Europäische Union befördert, alle fünf Jahre als „Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaatsflughafen in die Union befördert” (ACC3) und sein Bodendienstleister alle drei Jahre als „reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland” (RA3) oder „bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland” (KC3) benannt werden.
- (3)
- Die EU-Validierung der Luftsicherheit für die Benennung von ACC3, RA3 und KC3 erfordert im Rahmen des Verfahrens einen Vor-Ort-Besuch eines EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit in den Räumlichkeiten des Betreibers, um die wirksame Durchführung der Maßnahmen zu bestätigen.
- (4)
- Während der derzeitigen COVID-19-Pandemie wird die Durchführung von Vor-Ort-Besuchen zur Benennung bzw. erneuten Benennung von Luftfahrtunternehmen und Luftfrachtunternehmen in Drittländern aus objektiven Gründen, die sich der Verantwortung oder Kontrolle dieser Luftfahrtunternehmen oder Luftfrachtunternehmen entziehen, stark beeinträchtigt und/oder behindert.
- (5)
- Zahlreiche Benennungen als ACC3, RA3 und KC3 laufen in den kommenden Monaten aus oder sind bereits abgelaufen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den erforderlichen Validierungsbesuch vor Ort durchzuführen. Verfügen diese Betreiber nicht über den entsprechenden Unionsstatus, dürfen sie nicht mehr innerhalb der sicheren Lieferkette für in die Union beförderte Fracht tätig sein, was die Aufrechterhaltung wesentlicher Tätigkeiten in diesen kritischen Zeiten unmöglich macht.
- (6)
- Es ist daher dringend erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, um eine geeignete Rechtsgrundlage für die Umsetzung eines alternativen und beschleunigten Verfahrens zu schaffen, in dessen Rahmen eine EU-Validierung der Luftsicherheit der in der Lieferkette für in die Union beförderte Fracht tätigen Betreiber, die von der derzeitigen Situation betroffen sind, vorgenommen werden kann.
- (7)
- Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/103(3) und (EU) 2019/1583(4) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurden regulatorische Anforderungen eingeführt, die ab dem 31. Dezember 2020 in den Bereichen Zuverlässigkeitsüberprüfung für Zivilluftfahrtpersonal bzw. Cybersicherheit gelten. Durch die Auswirkungen der Beschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ist die Fähigkeit der Behörden und Betreiber, die rechtzeitige Umsetzung dieser Anforderungen vorzubereiten, erheblich beeinträchtigt, sodass der Geltungsbeginn verschoben werden muss.
- (8)
- Gemäß Nummer 12.4.2.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erlischt die Gültigkeit von Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräten) nach Standard 2 am 1. September 2020. Durch die Auswirkungen der Beschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ist die Fähigkeit einer Reihe von Flughäfen in der Union, die Installation und Aktivierung der Standard-3-EDS-Geräte abzuschließen, erheblich beeinträchtigt, sodass der Geltungsbeginn verschoben werden muss. Da EDS-Geräte nach Standard 3 über eine höhere Leistung und Detektionsfähigkeit verfügen, die zu mehr Sicherheit beitragen kann, sind die Kommission und die Mitgliedstaaten nach wie vor entschlossen, die Einführung dieser Technologie ohne weitere Verzögerungen abzuschließen.
- (9)
- Gemäß Nummer 12.6.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 kann die zuständige Behörde bis zum 1. Juli 2020 den Betrieb von EDS-Geräten ohne Zertifizierung nach den Anforderungen der Anlage 12-L genehmigen. Durch die Auswirkungen der Beschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ist die Fähigkeit einer Reihe von Flughäfen in der Union, die Einführung neuer ETD-Geräte abzuschließen, erheblich beeinträchtigt, sodass das oben genannte Datum verschoben werden muss, um Rechtsfolgen zu vermeiden, ohne die Luftsicherheit unangemessen zu gefährden.
- (10)
- Die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998, (EU) 2019/103 und (EU) 2019/1583 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (11)
- Da der Unionsstatus einiger ACC3, RA3 und KC3 entweder in der ersten Phase der derzeitigen COVID-19-Pandemie oder in dem unmittelbar davor liegenden Zeitraum, als das einschlägige EU-Validierungsverfahren für die Luftsicherheit eingeleitet und durchgeführt werden musste, bereits abgelaufen ist, sollte diese Verordnung rückwirkend gelten und den Betreibern, deren Status bereits abgelaufen ist, ermöglichen, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in Anspruch zu nehmen.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beeinträchtigen weder die berechtigten Interessen und Rechte noch schränken sie die Erwartungen anderer Luftfahrtunternehmen, Betreiber, Stellen oder Staaten ein.
- (13)
- Um den Mitgliedstaaten eine Rechtsgrundlage für die unverzügliche Einleitung des alternativen und beschleunigten Verfahrens zur Validierung und Benennung der in der Lieferkette für in die Union beförderte Fracht tätigen Betreiber zu bieten, das für die Wiederaufnahme des Luftfrachtbetriebs in die Union erforderlich ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (14)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission vom 23. Januar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung sowie die Verstärkung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen (ABl. L 21 vom 24.1.2019, S. 13).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 der Kommission vom 25. September 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in Bezug auf Cybersicherheitsmaßnahmen (ABl. L 246 vom 26.9.2019, S. 15).
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