ANHANG VO (EU) 2020/916

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert: In Tabelle 1 ( „Zugelassene neuartige Lebensmittel” ) erhält der Eintrag zu „Xylo-Oligosacchariden” folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen
Xylo-Oligosaccharide Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (**) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Xylo-Oligosaccharide” .
Weißbrot 14 g/kg
Vollkornbrot 14 g/kg
Frühstückscerealien 14 g/kg
Kekse 14 g/kg
Sojagetränke 3,5 g/kg
Joghurt (*) 3,5 g/kg
Fruchtaufstriche 30 g/kg
Schokoladenerzeugnisse 30 g/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung 2 g/Tag

Fußnote(n):

(*)

Bei Verwendung in Milcherzeugnissen dürfen Xylo-Oligosaccharide keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.

(**)

Höchstgehalte berechnet auf der Grundlage der Spezifikationen der Pulverform 1.

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