ANHANG VO (EU) 2020/917

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen

Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner

(traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica und/oder Coffea canephora.
Kräutertees

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation

Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner

(traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition:

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus einem Aufguss aus Blättern von Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Familie: Rubiaceae).

Das traditionelle Lebensmittel wird zubereitet durch Mischen von höchstens 20 g getrockneten Blättern von Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner mit 1 L heißem Wasser. Die Blätter werden dann entfernt und der Aufguss wird pasteurisiert (15 Sekunden lang bei mindestens 71 °C).

Zusammensetzung:

Aussehen: braun-grüne Flüssigkeit

Geruch und Geschmack: charakteristisch

Chlorogensäure (5-CQA): < 100 mg/L

Koffein: < 80 mg/L

Epigallocatechingallat (EGCG): < 700 mg/L

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: < 500 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

Coliforme insgesamt: < 100 KBE/g

Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Schwermetalle:

Blei (Pb): < 3,0 mg/L

Arsen (As): < 2,0 mg/L

Cadmium (Cd): < 1,0 mg/L

KBE: koloniebildende Einheiten

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