Präambel VO (EU) 2020/917

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland sind neuartige Lebensmittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/2283.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission(2) enthält die administrativen und wissenschaftlichen Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern.
(3)
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(3) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.
(4)
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in der Union.
(5)
Am 27. November 2018 übermittelte das Unternehmen AM Breweries (im Folgenden der „Antragsteller” ) der Kommission die Meldung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283, es beabsichtige, einen Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in der Union in Verkehr zu bringen. Der Antragsteller möchte mit seinem Antrag erreichen, dass ein Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora an sich oder als Zutat in anderen Getränken von der allgemeinen Bevölkerung verwendet werden darf.
(6)
Die Kommission verlangte vom Antragsteller gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Meldung. Die verlangten Angaben wurden am 4. Juni 2019, am 21. Juni 2019, am 29. August 2019 und am 30. August 2019 übermittelt.
(7)
Die vom Antragsteller übermittelten Daten belegen, dass ein Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora an sich in Afrika, Asien und Nordamerika seit Langem als sicheres Lebensmittel verwendet wird.
(8)
Am 11. September 2019 leitete die Kommission die gültige Meldung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) weiter.
(9)
Bei der Kommission gingen innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorgesehenen Frist von vier Monaten keine mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwände der Mitgliedstaaten oder der Behörde in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens eines Aufgusses aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora in der Union ein.
(10)
Am 3. Februar 2020 veröffentlichte die Behörde das Dokument Technical Report on the notification of infusion from coffee leaves (Coffea arabica L. and/or Coffea canephora Pierre ex A. Froehner) as a traditional food from a third country pursuant to Article 14 of Regulation (EU) 2015/2283(4).
(11)
In diesem Bericht stellte die Behörde fest, dass die Blätter von Coffea arabica Epigallocatechingallat (EGCG) enthalten und daher das Vorhandensein von EGCG in einem Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora nicht ausgeschlossen werden kann. Auf dieser Grundlage legte die Behörde einen Höchstgehalt von 700 mg EGCG pro Liter Aufguss fest. Es ist daher angezeigt, in der Spezifikation des traditionellen Lebensmittels in der Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel einen Höchstgehalt von 700 mg/L EGCG festzulegen.
(12)
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die verfügbaren Daten zur Zusammensetzung und zur Geschichte der Verwendung des Aufgusses aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Sicherheit geben.
(13)
Neben der Verwendung des Aufgusses aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora an sich hat der Antragsteller auch dessen Verwendung als Zutat in anderen Getränken für die allgemeine Bevölkerung beantragt. Der Antragsteller hat nur für den Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora an sich den Nachweis über die Geschichte der sicheren Verwendung in einem Drittland gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/2283 erbracht, für die Verwendung des Aufgusses als Zutat in anderen Getränken wurde dagegen kein Nachweis übermittelt. Der Antragsteller wurde ersucht, die vorgeschlagenen Verwendungszwecke des Aufgusses, die den Lebensmitteln entsprechen, in denen der Aufguss traditionell verzehrt wird, und für die ein Nachweis über die Geschichte der sicheren Verwendung hätte übermittelt werden müssen, klarzustellen und möglicherweise zu überarbeiten. Jedoch änderte der Antragsteller die vorgeschlagenen Verwendungszwecke nicht ab und legte keinen Nachweis über die Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland für den Aufguss als Zutat in anderen Getränken vor. Angesichts des Fehlens des verlangten Nachweises vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Antragsteller den Nachweis über die Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland nur für den Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora an sich erbracht hat. Daher wird die Meldung zur Beantragung der Zulassung für den Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora in Bezug auf seine Verwendung als Zutat in anderen Getränken als ungültig betrachtet.
(14)
Die Kommission sollte daher das Inverkehrbringen eines Aufgusses aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora an sich in der Union genehmigen und die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel entsprechend aktualisieren.
(15)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte folglich entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 55).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(4)

EFSA Supporting Publication, 2020:EN-1783.

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