Artikel 2 VO (EU) 2020/966
(1) Der nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission für alle übrigen Unternehmen (TARIC-Zusatzcode B999) in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird auf die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2149 genannten Einfuhren eingeführt.
(2) Der in Absatz 1 genannte Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 17. Dezember 2019 auf die Einfuhren von Fahrrädern erhoben, die gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2149 zollamtlich erfasst wurden.
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