Artikel 3 VO (EU) 2020/966

(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2149 einzustellen.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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