Präambel VO (EU) 2020/966

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
GELTENDE MAßNAHMEN
(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93(2) (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzollsatz in Höhe von 30,6 % auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) ein. Seitdem wurden mehrere Handelsschutzuntersuchungen durchgeführt, mit denen die ursprünglichen Maßnahmen geändert wurden.
(2)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013(3) änderte der Rat die Maßnahmen im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Bei dieser Untersuchung wurde das Stichprobenverfahren für die ausführenden Hersteller in der VR China nicht angewandt, und der mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates(4) eingeführte landesweite Antidumpingzoll von 48,5 % auf Grundlage der Dumpingspanne wurde aufrechterhalten.
(3)
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission(5) eingeführt wurden.
2.
LAUFENDE UNTERSUCHUNG
(4)
Am 27. Mai 2019 erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Universal Cycle Corporation (Guangzhou) Co. Ltd. (im Folgenden „Antragsteller” ), einem ausführenden Hersteller von Fahrrädern in der VR China, dessen Ausfuhren in die Union einem endgültigen Antidumpingzoll von 48,5 % unterliegen, gestellt. Der Antragsteller brachte vor, dass er im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten (1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011), keine Fahrräder in die Union ausgeführt habe, dass er im September 2018 mit der Ausfuhr der überprüften Ware in die Union begonnen habe und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller von Fahrrädern, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, verbunden sei.
(5)
Die Kommission war der Auffassung, dass die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichten. Nachdem die Kommission den Unionsherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2149 der Kommission(6) eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission in Bezug auf den Antragsteller ein.
(6)
Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2149 wurde der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 eingeführte Antidumpingzoll für den Antragsteller außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wies die Kommission, wie in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2149 vorgesehen, die Zollbehörden nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, die von dem Antragsteller stammenden Einfuhren zollamtlich zu erfassen.
(7)
Am 9. Januar 2020 zog der Antragsteller seinen Antrag auf eine Neuausführerüberprüfung offiziell zurück. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Überprüfung eingestellt werden sollte.
3.
UNTERRICHTUNG
(8)
Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien über ihre Absicht, die Überprüfung einzustellen, auf die Einfuhren von Universal Cycle Corporation (Guangzhou) Co. Ltd. einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen und diesen Zoll rückwirkend auf die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2149 zollamtlich erfassten Einfuhren zu erheben. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.
4.
RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS
(9)
In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Überprüfung in Bezug auf die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten Fahrräder mit Ursprung in der VR China eingestellt werden sollte. Infolgedessen sollte die zollamtliche Erfassung der von dem Antragsteller stammenden Einfuhren eingestellt werden und der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 eingeführte landesweite Zollsatz für alle übrigen Unternehmen (48,5 %) rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung auf diese Einfuhren erhoben werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 17).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates vom 12. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission vom 28. August 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 225 vom 29.8.2019, S. 1).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2149 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Einleitung einer Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China für einen chinesischen ausführenden Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 159).

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