Artikel 1 VO (EU) 2020/977

Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

(1) Abweichend von Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 können bei Unternehmern mit geringem Risiko entsprechend dem Risikobewertungsverfahren der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Falle der Einschränkung der Bewegungsfreiheit aufgrund von nationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie physische Kontrollen zum Zweck der jährlichen Inspektionsbesuche und der Erneuerung der Bescheinigung von ökologisch/biologisch produzierenden Unternehmern durch Dokumentenprüfungen ersetzt werden. Diese Dokumentenprüfungen können für Unternehmer mit geringem Risiko entsprechend dem Risikobewertungsverfahren der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erforderlichenfalls mithilfe aller verfügbaren Mittel der Fernkommunikation durchgeführt werden.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmern und bei Unternehmern, die erstmals an der Regelung für die ökologische/biologische Produktion teilnehmen möchten, sowie in allen anderen Fällen wie z. B. der rückwirkendem Anerkennung wird im Falle von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund nationaler Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der Inspektionsbesuch gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchgeführt, sobald die Kontroll- und Bescheinigungstätigkeiten nach dem Ende der nationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern wieder aufgenommen werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt können zum Zweck des jährlichen Inspektionsbesuchs, der Ausstellung und Erneuerung von Bescheinigungen von ökologisch/biologisch produzierenden Unternehmern und der rückwirkenden Anerkennung Dokumentenprüfungen, erforderlichenfalls auch mithilfe aller verfügbaren Mittel der Fernkommunikation, durchgeführt werden.

(3) Abweichend von Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 muss die Zahl der von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde jährlich zu entnehmenden Proben mindestens 2 % der Zahl der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer entsprechen.

(4) Abweichend von Artikel 92a Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird die Antwort auf die Mitteilung über nichtkonforme Erzeugnisse gemäß dem genannten Satz innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Datum der ursprünglichen Mitteilung übermittelt.

(5) Abweichend von Artikel 92c Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden die zusätzlichen Stichprobenkontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 4 der genannten Verordnung je nach Risikokategorie bei 5 % der unter Vertrag stehenden Unternehmer durchgeführt.

(6) Abweichend von Artikel 92c Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden mindestens 5 % aller Inspektions- und Kontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 4 unangekündigt durchgeführt.

Allerdings dürfen solche Inspektions- und Kontrollbesuche maximal 24 Stunden vorher angekündigt werden, um sicherzustellen, dass die Inspektoren unter sicheren Bedingungen Zugang zu den Räumlichkeiten des Unternehmers haben.

(7) Abweichend von Artikel 92e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 kann die in diesem Artikel genannte und bis zum 31. Dezember 2021 geplante „jährliche Inspektion” durch eine „jährliche Aufsichtsprüfung” ersetzt werden, die ebenfalls mithilfe aller verfügbaren Mittel der Fernkommunikation vorgenommen wird, solange die nationalen Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in dem betreffenden Mitgliedstaat die zuständige Behörde daran hindern, die betreffende Inspektion durchzuführen.

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