Artikel 2 VO (EU) 2020/977

Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird die Kontrollbescheinigung von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt, indem alle erforderlichen Informationen eingegeben werden und Feld 18 des Trade Control and Expert System (TRACES) validiert wird. Sie wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats mit einem Sichtvermerk versehen, indem Feld 20 in TRACES validiert wird, und vom ersten Empfänger in TRACES ausgefüllt.

(2) Abweichend von Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 versieht die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Prüfung einer Sendung die Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk, indem Feld 20 in TRACES validiert wird.

(3) Abweichend von Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist die Antwort auf eine Mitteilung über nichtkonforme Erzeugnisse gemäß dem genannten Satz innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Datum der Absendung der ursprünglichen Mitteilung zu übermitteln.

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