Artikel 1 VO (EU) 2020/988
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
- Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1 einleitender Satz erhält folgende Fassung:
„Verpflichtungen, die sich nicht auf bereits gezahlte Prämien beziehen, gehören nicht zu einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:”
- 2.
- Artikel 116 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii) erhält folgende Fassung:
- ii)
- wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge mehr als ein Jahr beträgt, den Betrag in Höhe von 30 % des erwarteten Barwerts der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s nach den folgenden zwölf Monaten verdienen wird.
- 3.
- Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii) erhält folgende Fassung:
- ii)
- wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge mehr als ein Jahr beträgt, den Betrag in Höhe von 30 % des erwarteten Barwerts der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s nach den folgenden zwölf Monaten verdienen wird.
- 4.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
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