Artikel 1 VO (EU) 2020/988

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt berichtigt:

1.
Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1 einleitender Satz erhält folgende Fassung:

„Verpflichtungen, die sich nicht auf bereits gezahlte Prämien beziehen, gehören nicht zu einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:”

2.
Artikel 116 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

ii)
wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge mehr als ein Jahr beträgt, den Betrag in Höhe von 30 % des erwarteten Barwerts der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s nach den folgenden zwölf Monaten verdienen wird.

3.
Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

ii)
wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge mehr als ein Jahr beträgt, den Betrag in Höhe von 30 % des erwarteten Barwerts der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s nach den folgenden zwölf Monaten verdienen wird.

4.
(betrifft nicht die deutsche Fassung)

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