Präambel VO (EU) 2020/989

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (im Folgenden das „NAFO-Übereinkommen” ), das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates(2) angenommen wurde.
(2)
Das Europäische Parlament und der Rat haben die Verordnung (EU) 2019/833 erlassen, um die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO in das Unionsrecht aufzunehmen.
(3)
Gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/833 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der genannten Verordnung um Bestimmungen und Anhänge der in ihrem Anhang genannten Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO.
(4)
Mit Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/833 wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diesen delegierten Rechtsakt anschließend zu ändern.
(5)
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission(3) wurde die Verordnung (EU) 2019/833 durch eine Reihe von Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO ergänzt.
(6)
Die NAFO änderte auf ihrer Jahrestagung im September 2019 neun Anhänge ihrer Erhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die Liste der Indikatorarten empfindlicher Meeresökosysteme (Anhang I.E Teil VI), die Formate für die Meldung und Genehmigung von Schiffen (Anhang II.C), die Liste der Arten (Anhang I.C), zugelassene(n) Scheuerschutz an der Oberseite/Gelenkketten für den Garnelenfang (Anhang III.B), das Format des Fangberichts (Anhang II.D), das Format des Fangannullierungsberichts (Anhang II.F), das standardisierte Muster des Beobachterberichts (Anhang II.M), den Beobachterbericht (Anhang II.G) und den Inspektionsbericht (Anhang IV.B). Diese Anhänge sind für die Union mit Wirkung vom 3. Dezember 2019 verbindlich.
(7)
Diese Änderungen sollten auch in das Unionsrecht aufgenommen werden. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/124 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1.

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 34 I vom 6.2.2020, S. 1).

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