Präambel VO (EU) 2020/993
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung,(1) insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.
- (2)
- Die Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/130 der Kommission(2) für Mastschweine und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/929 der Kommission(3) für Masthühner und Absatzferkel für zehn Jahre zugelassen.
- (3)
- Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (4)
- Der Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” einzuordnenden Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), als Futtermittelzusatzstoff für alle anderen Mastvogelarten, Ziervögel und alle anderen Absatzschweine- sowie Mastschweinearten.
- (5)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2019(4) den Schluss, dass die Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf Tiergesundheit, Verbrauchersicherheit oder Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen angesehen werden sollte. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde kam in ihren früheren Gutachten(5) zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff bei Masthühnern, Absatzferkeln und Mastschweinen wirksam zur Verbesserung der zootechnischen Leistung beitragen kann und dass diese Schlussfolgerungen auf alle Mastvögel und Ziervögel sowie auf alle Absatzschweinearten und alle Mastschweinearten extrapoliert werden können. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
- (6)
- Die Bewertung der Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
ABl. L 22 vom 26.1.2018, S. 120.
- (3)
ABl. L 148 vom 6.6.2019, S. 25.
- (4)
EFSA Journal 2019;17(7):5781.
- (5)
EFSA Journal 2017;15(2):4707 und EFSA Journal 2018;16(10):5457.
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