Artikel 1 VO (EU) 2020/998
Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff für alle Lachs- und Forellenarten, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Farbstoffe: ii) Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben” einzuordnen ist, wird verlängert und die Bedingungen für seine Zulassung werden unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen geändert.
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