Artikel 3 VO (EU) 2020/999

Informationen, die von Unternehmern bei Anträgen auf Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden anzugeben sind

(1) Unternehmer‚ die bei der zuständigen Behörde die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 beantragen, geben in ihrem Antrag folgende Informationen an:

a)
Name und Anschrift des Unternehmers des Zuchtmaterialbetriebs;
b)
folgende Angaben zum Zuchtmaterialbetrieb:

i)
die Anschrift,
ii)
den Namen des vom Unternehmer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 benannten Stationstierarztes oder verantwortlichen Tierarztes der Einheit;
iii)
welche der folgenden Arten von Tätigkeiten im Zuchtmaterialbetrieb durchgeführt werden sollen:

Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Sperma;

Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Embryonen;

Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Eizellen sowie Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Embryonen;

Verarbeitung und Lagerung von frischen, gekühlten oder gefrorenen Spermien, Eizellen oder Embryonen;

Lagerung von frischen, gekühlten oder gefrorenen Spermien, Eizellen oder Embryonen;

iv)
eine Beschreibung, wie die Verarbeitung des Zuchtmaterials durchgeführt werden soll, und, falls die Verarbeitung ganz oder teilweise in anderen Zuchtmaterialverarbeitungsbetrieben erfolgen soll, den Namen und die Kontaktdaten dieser Zuchtmaterialverarbeitungsbetriebe;
v)
die Anforderungen betreffend Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Betrieb des Zuchtmaterialbetriebs, die mindestens folgende ausführliche Angaben enthalten sollen:

eine strukturelle Beschreibung und ein Plan des Zuchtmaterialbetriebs;

die Standardarbeitsanweisungen für die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Zuchtmaterial, je nach Art des Zuchtmaterialbetriebs;

die Verfahren und Anweisungen des Stationstierarztes oder verantwortlichen Tierarztes der Einheit für die Befolgung der Anforderungen an die Tiergesundheit und den Schutz vor biologischen Gefahren im Zuchtmaterialbetrieb;

einen Plan zur Bekämpfung von Nagern und Insekten;

Angaben über das Format, in dem die Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 geführt werden;

die Verfahren für die Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen und Ausrüstung;

einen Notfallplan, wenn klinische Anzeichen gelisteter Seuchen auftreten oder ein Test auf Tierseuchenerreger, die gelistete Seuchen auslösen, positiv ausfällt;

eine Verpflichtung, die zuständige Behörde vor der Durchführung wesentlicher Änderungen der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren im Betriebsablauf des Zuchtmaterialbetriebs zu unterrichten;

c)
in Bezug auf das Zuchtmaterial:

i)
die Art des Zuchtmaterials, das gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden soll, wobei anzugeben ist, ob es sich um Sperma, Eizellen oder Embryonen handelt;
ii)
die Art der Spendertiere, wobei anzugeben ist, ob es sich um Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden handelt;
iii)
die Bedingungen für die Lagerung des Zuchtmaterials, wobei anzugeben ist, ob es sich um frisches, gekühltes oder gefrorenes Zuchtmaterial handelt.

(2) Die Anträge gemäß Absatz 1 sind schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form, zu stellen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.