Artikel 4 VO (EU) 2020/999

Fristen für die Übermittlung der Informationen durch die Unternehmer bei Anträgen auf Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden sowie bei Einstellung der Tätigkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat setzt fest, innerhalb welcher Fristen:

a)
die Unternehmer der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen müssen:

i)
die gemäß Artikel 3 Absatz 1 erforderlichen Angaben;
ii)
Angaben zu einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit zugelassener Zuchtmaterialbetriebe für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden;

b)
die zuständige Behörde die Unternehmer über Folgendes unterrichten muss:

i)
ihre Pflicht, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 erforderlichen Angaben zu machen;
ii)
eine etwaige Ablehnung eines gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gestellten Antrags auf Zulassung eines Zuchtmaterialbetriebs.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i darf einen Zeitraum von 90 Tagen vor dem Datum nicht überschreiten, an dem der Unternehmer geplant hat, die Tätigkeit im Zuchtmaterialbetrieb aufzunehmen.

(3) Soweit die zuständige Behörde sich nicht anders äußert, gilt jede wesentliche Änderung der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren im Betriebsablauf des Zuchtmaterialbetriebs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v achter Gedankenstrich innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag, an dem der Betreiber diese Änderung mitgeteilt hat, als genehmigt.

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