Artikel 5 VO (EU) 2020/999

Technische Anforderungen und Spezifikationen für die Kennzeichnung des Zuchtmaterials von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie betriebliche Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

(1) Die Unternehmer, die Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden gemäß Artikel 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 kennzeichnen, stellen sicher, dass

a)
jede Paillette oder jede andere Verpackung, in die Sperma, Eizellen oder Embryonen gegeben bzw. in denen diese gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, entsprechend den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 und den technischen Anforderungen und Spezifikationen für die Kennzeichnung gemäß Teil 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet wird;
b)
die betrieblichen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit des Zuchtmaterials gemäß Teil 2 des Anhangs eingehalten werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat legt auf der Grundlage der technischen Anforderungen und Spezifikationen für die Kennzeichnung gemäß Teil 1 des Anhangs seine Vorschriften über die Merkmale und die Form der Kennzeichnung der Pailletten und anderen Verpackungen fest, in die das Zuchtmaterial gegeben bzw. in denen es gelagert, transportiert und in seinem Hoheitsgebiet verwendet wird, und setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

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