ANHANG VO (EU) 2020/999

Technische Anforderungen und Spezifikationen für die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie betriebliche Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit nach Artikel 5

Teil 1

1.
Die Kennzeichnung auf den Pailletten und anderen Verpackungen muss deutlich lesbar sein, und alle Angaben in der Kennzeichnung müssen deutlich gedruckt oder geschrieben sein.
2.
Die Kennzeichnung auf den Pailletten und anderen Verpackungen gemäß Nummer 1 muss — gleichgültig, ob es sich um einen Code handelt oder nicht — folgende Angaben enthalten:

a)
das Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Spermas, der Eizellen oder Embryonen, ausgedrückt in mindestens einem der folgenden Formate: ttmmjj, jjmmtt, tt/mm/jj, jj/mm/tt, tt.mm.jj, jj.mm.tt oder, sofern die Bedingungen gemäß Teil 2 Nummer 2 jederzeit erfüllt sind, die Anzahl der seit einem festen Datum verstrichenen Tage, ausgedrückt als 5-stelliger Code;
b)
die Art des Spendertiers (der Spendertiere);
c)
den (die) Identifizierungscode(s) des Spendertiers (der Spendertiere) gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035(1) oder — bei Schweinen — zumindest die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Spendertiers (der Spendertiere) gemäß Artikel 2 Nummer 15 der genannten Delegierten Verordnung oder — bei Equiden — der individuelle Code gemäß Artikel 2 Nummer 17 der genannten Delegierten Verordnung;
d)
die individuelle Zulassungsnummer oder die individuelle Registrierungsnummer des Betriebs der Gewinnung oder Erzeugung, Aufbereitung und Lagerung des Spermas, der Eizellen oder der Embryonen‚ die den Namen oder den ISO-3166-1-Alpha-2-Code des Ursprungslandes enthalten muss.

3.
Die Angabe der Art des Spendertiers (der Spendertiere) nach Nummer 2 Buchstabe b darf auf der Kennzeichnung nach Nummer 1 wegfallen, wenn die Art des Spendertiers (der Spendertiere) anhand einer der folgenden Angaben festgestellt werden kann, die auf der Paillette oder anderen Verpackung aufgedruckt oder schriftlich vermerkt ist:

a)
anhand der individuellen Zulassungsnummer des Zuchtmaterialbetriebs der Gewinnung oder Erzeugung, der Verarbeitung und Lagerung von Sperma, Eizellen oder Embryonen oder der individuellen Registrierungsnummer des Betriebs der Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Sperma von Schafen und Ziegen oder
b)
anhand der Rasse des Spendertiers (der Spendertiere).

4.
Enthält eine einzelne Paillette oder eine andere einzelne Verpackung entweder Sperma, das von mehr als einem Spendertier gewonnen wurde, oder Embryonen und reicht der Platz auf der Paillette oder anderen Verpackung nicht aus, um die Identifizierung jedes Spendertiers aufzudrucken oder schriftlich darauf zu vermerken, dürfen die Codes oder Nummern nach Nummer 2 Buchstabe c in Form eines numerischen Codes angegeben werden.
5.
Die Kennzeichnung auf den Pailletten und anderen Verpackungen nach Nummer 1 darf alle anderen sachdienlichen Angaben enthalten (z. B. den Namen des Spendertiers (der Spendertiere), die Rasse, das Geschlecht bei geschlechtsspezifisch sortiertem Sperma oder die individuelle Identifizierungsnummer des Spenderschweins (der Spenderschweine)).
6.
Handelt es sich um geschlechtsspezifisch sortiertes Sperma, welches in einem Zuchtmaterialverarbeitungsbetrieb geschlechtsspezifisch sortiert wurde, muss die Kennzeichnung auf den Pailletten und anderen Verpackungen nach Nummer 1 die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterialverarbeitungsbetriebs enthalten, in dem die geschlechtsspezifische Sortierung vorgenommen wurde.

Ist auf der Paillette oder anderen Verpackung nicht genügend Platz vorhanden, um die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterialverarbeitungsbetriebs aufzudrucken oder schriftlich darauf zu vermerken, so darf diese individuelle Zulassungsnummer in Form eines numerischen Codes angegeben werden.

7.
Die Angaben nach den Nummern 2 bis 6 dürfen auf den Pailletten oder anderen Verpackungen ganz oder teilweise elektronisch codiert werden.

Teil 2

1.
Jeder Sendung von Zuchtmaterial müssen Spezifikationen beigefügt sein, in denen die Kennzeichnung erläutert wird, die auf den Pailletten oder anderen Verpackungen aufgedruckt oder schriftlich vermerkt wurde, in die Sperma, Eizellen oder Embryonen gegeben werden.
2.
Das System für die Angabe des Datums der Gewinnung oder Erzeugung von Sperma, Eizellen oder Embryonen nach Teil 1 Nummer 2 Buchstabe a ist in den Spezifikationen nach Nummer 1 dieses Teils anzugeben.

Wird das Datum als die Anzahl der seit einem festen Datum verstrichenen Tage, ausgedrückt als 5-stelliger Code, angezeigt, so ist das feste Datum anzugeben.

3.
Enthält die Kennzeichnung auf einer Paillette oder einer anderen Verpackung einen der numerischen Codes nach Nummer 4 oder nach Teil 1 Nummer 6 Unterabsatz 2, so müssen die Spezifikationen nach Nummer 1 dieses Teils Informationen enthalten, die erläutern, welche Angaben codiert werden.
4.
Enthält die Kennzeichnung auf einer Paillette oder einer anderen Verpackung einen elektronischen Code nach Teil 1 Nummer 7, so ist vom für die Sendung des Zuchtmaterials verantwortliche Unternehmer ein Lesegerät bereitzustellen, das die Dekodierung dieses elektronischen Codes erlaubt.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

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