Präambel VO (EU) 2020/999

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 96 Absatz 3 und auf Artikel 123,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) 2016/429 wurden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Diese Vorschriften gelten u. a. für Zuchtmaterial gehaltener Landtiertierarten wie Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden und anderer Landtierarten. Sie enthält ferner Vorschriften für die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden herstellen. In der Verordnung (EU) 2016/429 sind zudem Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen innerhalb der Union festgelegt. Ferner wird der Kommission darin die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um das reibungslose Funktionieren des mit der genannten Verordnung geschaffenen neuen Rechtsrahmens zu gewährleisten.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission(2) enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben und die Rückverfolgbarkeit sowie die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial bestimmter gehaltener Landtiere innerhalb der Union.
(3)
Daher müssen Vorschriften für die einheitliche Durchführung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der ergänzenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 über die Informationen, die Unternehmer in Anträgen auf Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden angeben müssen, sowie über die Fristen für die Bereitstellung dieser Informationen festgelegt werden. Ferner müssen Vorschriften über die technischen Anforderungen und Spezifikationen für die Kennzeichnung des Zuchtmaterials von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die betrieblichen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sendungen dieses Zuchtmaterials festgelegt werden.
(4)
Gemäß Artikel 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen darüber festlegen, welche Angaben die Unternehmer mit Anträgen auf Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, aus denen Zuchtmaterial dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, machen müssen und innerhalb welcher Fristen diese Angaben gemacht werden müssen. Die Frist für die Prüfung solcher Anträge durch die zuständige Behörde sollte so lang bemessen sein, dass diese eine eingehende Analyse durchführen kann, sie sollte jedoch 90 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt, an dem die Unternehmer die Tätigkeit aufnehmen wollen, nicht überschreiten, damit diese ihre Tätigkeit innerhalb einer angemessenen Frist beginnen können.
(5)
Da nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 fünf verschiedene Arten zugelassener Zuchtmaterialbetriebe vorgesehen sind, sollten die Unternehmer in ihren Anträgen auf Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden angeben, welche Art von Tätigkeiten sie in diesen Betrieben durchführen wollen. In einen solchen Antrag sollte auch der Plan mit Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Betrieb des Zuchtmaterialbetriebs aufgenommen werden. In Anbetracht der wichtigen Rolle des Stationstierarztes und des verantwortlichen Tierarztes der Einheit, die für die Tätigkeiten zugelassener Zuchtmaterialbetriebe zuständig sind, sollten deren Daten in den Anträgen auf Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben angegeben werden.
(6)
Damit die Rückverfolgbarkeit des Zuchtmaterials von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden gewährleistet ist, sollten auf Unionsebene Vorschriften für die Kennzeichnung von Pailletten oder anderen Verpackungen festgelegt werden, in die Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden gegeben wird. Bei der Festlegung der Normen für diese Kennzeichnung sollten die von den Mitgliedstaaten bereits angewandten Verfahren sowie die Empfehlungen des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierzucht (International Committee for Animal Recording (ICAR))(3) berücksichtigt werden. Wird auf einer Paillette oder einer anderen Verpackung ein Strichcode aufgedruckt, empfiehlt das ICAR, dass er entweder dem Typ 128C entsprechen soll oder dass bei anderen Typen vor dem nationalen Strichcode drei weitere Ziffern hinzugefügt werden sollen, die dem internationalen Code jedes Zuchtmaterialbetriebs entsprechen, der bei der Nationalen Tierzüchtervereinigung der Vereinigten Staaten (Nationale Association of Animal Breeders -NAAB)(4) eingetragen ist.
(7)
Da die Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).

(3)

https://www.icar.org/

(4)

https://www.naab-css.org/

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