ANHANG I VO (EU) 2021/1890
VERMARKTUNGSNORMEN GEMÄß ARTIKEL 3
TEIL A
Diese allgemeine Vermarktungsnorm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen Obst und Gemüse nach Aufbereitung und Verpackung genügen muss. Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:- —
einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,
- —
geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse.
- 1.
- Mindesteigenschaften
Die Erzeugnisse müssen vorbehaltlich der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:- —
ganz,
- —
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
- —
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
- —
praktisch frei von Schädlingen,
- —
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen,
- —
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
- —
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
- —
Transport und Hantierung aushalten und
- —
in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
- 2.
- Mindestreifeanforderungen
Die Erzeugnisse müssen genügend entwickelt, dürfen aber nicht überentwickelt sein, und die Früchte müssen einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen, dürfen aber nicht überreif sein. Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie den Reifeprozess fortsetzen und einen zufriedenstellenden Reifegrad erreichen können.- 3.
- Toleranzen
In jeder Partie sind nach Anzahl oder Gewicht höchstens 10 % Erzeugnisse zugelassen, die den Mindestqualitätsanforderungen nicht genügen. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.- 4.
- Kennzeichnung
Jedes Packstück(1) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:- A.
- Identifizierung
Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land). Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:- —
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender” oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;
- —
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für” oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
- B.
- Ursprung
Vollständiger Name des Ursprungslandes(2). Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des Ursprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Angabe in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.TEIL B
TEIL 1: VERMARKTUNGSNORM FÜR ÄPFEL
- I.
- BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Äpfel der aus Malus domestica Borkh. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Äpfel für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.- II.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, denen die Äpfel nach Aufbereitung und Verpackung genügen müssen. Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen:- —
einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,
- —
eine geringfügige Veränderung aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.
- A.
- Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Äpfel vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:- —
ganz,
- —
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
- —
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
- —
praktisch frei von Schädlingen,
- —
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen,
- —
frei von starker Glasigkeit, ausgenommen Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit „V” gekennzeichnet sind,
- —
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
- —
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
- —
Transport und Hantierung aushalten und
- —
in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
- B.
- Reifeanforderungen
Die Äpfel müssen genügend entwickelt sein und einen zufriedenstellenden Reifegrad aufweisen. Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Äpfel müssen so sein, dass sie ihren Reifeprozess fortsetzen und einen nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessenen Reifegrad erreichen können. Zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestreifeanforderungen können unterschiedliche Parameter herangezogen werden, z. B. morphologische Aspekte, Geschmack, Festigkeit und der Refraktometerwert.- C.
- Klasseneinteilung
Äpfel werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:- i)
- Klasse Extra
Äpfel dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen(3) und einen unverletzten Stiel besitzen. Die Äpfel müssen folgende sortentypische Mindestfärbung aufweisen:- —
3/4 der Gesamtfläche mit roter Färbung in der Färbungsgruppe A,
- —
1/2 der Gesamtfläche mit gemischt-roter Färbung in der Färbungsgruppe B,
- —
1/3 der Gesamtfläche mit leicht rot verwaschener oder rot gestreifter Färbung in der Färbungsgruppe C,
- —
keine Mindestanforderung an die Färbung in der Färbungsgruppe D.
- —
sehr leichte Schalenfehler,
- —
sehr leichte Berostung(4):
- —
bräunliche Flecken, nur in der Stielgrube und nicht gerunzelt, und/oder
- —
vereinzelte leichte Berostung.
- ii)
- Klasse I
Äpfel dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale(5) aufweisen. Die Äpfel müssen folgende sortentypische Mindestfärbung aufweisen:- —
1/2 der Gesamtfläche mit roter Färbung in der Färbungsgruppe A,
- —
1/3 der Gesamtfläche mit gemischt-roter Färbung in der Färbungsgruppe B,
- —
1/10 der Gesamtfläche mit leicht rot verwaschener oder rot gestreifter Färbung in der Färbungsgruppe C,
- —
keine Mindestanforderung an die Färbung in der Färbungsgruppe D.
- —
ein leichter Formfehler,
- —
ein leichter Entwicklungsfehler,
- —
ein leichter Farbfehler,
- —
leichte, nicht verfärbte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2,
- —
leichte Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:
- —
längliche Fehler bis zu 2 cm Länge,
- —
sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 0,25 cm2 sein dürfen,
- —
leichte Berostung(6):
- —
bräunliche Flecken, die leicht über die Stielgrube oder die Kelchgrube hinausgehen können, aber nicht gerunzelt sein dürfen, und/oder
- —
fein genetzte Berostung auf höchstens 1/5 der Gesamtfläche der Frucht und in keinem zu starken Gegensatz zur Grundfärbung der Frucht und/oder
- —
dichte Berostung auf höchstens 1/20 der Gesamtfläche der Frucht, wobei
- —
die fein genetzte und die dichte Berostung zusammen auf höchstens 1/5 der Gesamtfläche der Frucht zulässig sind.
- iii)
- Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Äpfel, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Äpfel ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:- —
Formfehler,
- —
Entwicklungsfehler,
- —
Farbfehler,
- —
leichte Druckstellen, die leicht verfärbt sein dürfen, bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm2,
- —
Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:
- —
längliche Fehler bis zu 4 cm Länge,
- —
sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 1 cm2 sein dürfen,
- —
leichte Berostung(7):
- —
bräunliche Flecken, die über die Stielgrube oder die Kelchgrube hinausgehen und leicht gerunzelt sein können, und/oder
- —
fein genetzte Berostung auf höchstens 1/2 der Gesamtfläche der Frucht und in keinem zu starken Gegensatz zur Grundfärbung der Frucht und/oder
- —
dichte Berostung auf höchstens 1/3 der Gesamtfläche der Frucht, wobei
- —
die fein genetzte und die dichte Berostung zusammen auf höchstens 1/2 der Gesamtfläche der Frucht zulässig sind.
- III.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖßENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt. Die Mindestgröße beträgt 60 mm, wenn sie nach dem Durchmesser bestimmt wird, bzw. 90 g, wenn sie nach dem Gewicht bestimmt wird. Früchte kleinerer Größen sind zulässig, wenn der Brix-Wert(8) des Erzeugnisses mindestens 10,5° Brix beträgt und die Größe nicht weniger als 50 mm bzw. 70 g beträgt. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:- a)
- für nach dem Durchmesser sortierte Früchte:
- —
5 mm bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind, Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 10 mm betragen und
- —
10 mm bei Früchten der Klasse I, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind. Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 20 mm betragen.
- b)
- für nach dem Gewicht sortierte Früchte:
- —
Bei Äpfeln der Klasse Extra und Äpfeln der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind:
Spanne (g) Gewichtsunterschied (g) 70-90 15 g 91-135 20 g 136-200 30 g 201-300 40 g > 300 50 g - —
Bei Früchten der Klasse I, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind:
Spanne (g) Gleichmäßigkeit (g) 70-135 35 136-300 70 > 300 100
- IV.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.- A.
- Gütetoleranzen
- i)
- Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.- ii)
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.- iii)
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.- B.
- Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die- —
5 mm oder mehr unter dem Mindestdurchmesser liegen,
- —
10 g oder mehr unter dem Mindestgewicht liegen.
- V.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
- A.
- Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Äpfel gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen. Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben. In Verkaufspackungen ist jedoch die Mischung von Äpfeln deutlich unterscheidbarer Sorten zulässig, sofern die Äpfel gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.- B.
- Verpackung
Die Äpfel müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Insbesondere die Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von mehr als 3 kg müssen genügend stabil sein, damit das Erzeugnis angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.- VI.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück(10) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:- A.
- Identifizierung
Name und Hausanschrift des Packers und/oder Absenders (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und — falls nicht mit dem Ursprungsland identisch — Land). Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:- —
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender” oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;
- —
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für” oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
- B.
- Art des Erzeugnisses
- —
„Äpfel” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist.
- —
Name der Sorte. Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Apfelsorten die Namen der verschiedenen Sorten.
- —
Der Sortenname kann durch ein Synonym ersetzt werden. Ein Handelsname(11) darf nur zusammen mit dem Sortennamen oder dem Synonym angegeben werden.
- —
Bei Mutanten, die Sortenschutz haben, darf der Name dieser Sorte den Namen der Ausgangssorte ersetzen. Bei Mutanten, die keinen Sortenschutz haben, darf der Name dieser Mutante nur zusammen mit dem Namen der Ausgangssorte angegeben werden.
- —
„Minisorte” , falls zutreffend.
- C.
- Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland(12) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Apfelsorten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte anzugeben.- D.
- Handelsmerkmale
- —
Klasse,
- —
Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl.
- a)
- bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts;
- b)
- bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe „und darüber” oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück.
- E.
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.Fußnote(n):
- (1)
Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
- (2)
Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
- (3)
In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung
eingeteilten Sorten aufgeführt.
- (4)
Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit „R” gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.
- (5)
In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung
eingeteilten Sorten aufgeführt.
- (6)
Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit „R” gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.
- (7)
Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit „R” gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.
- (8)
Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/publications.
- (9)
Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruit-vegetables/publications.
- (10)
Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die als Packstücke aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
- (11)
Ein Handelsname kann ein Markenname, für den Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.
- (12)
Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
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