Präambel VO (EU) 2021/1890

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission(2) enthält Durchführungsbestimmungen für die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse.
(2)
Von 2018 bis 2020 hat die Arbeitsgruppe für Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) die UNECE-Normen für Gemüsepaprika (2018 und 2020), Tafeltrauben (2019 und 2020) sowie Äpfel und Birnen (2020) überarbeitet. Um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 enthaltenen allgemeinen und speziellen Vermarktungsnormen für das genannte Obst und Gemüse an die neuen UNECE-Normen angepasst werden.
(3)
Diese Anpassung sollte auch in der Erwägung erfolgen, dass diese überarbeiteten UNECE-Normen den Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Beschlusses (EU) 2017/2104 des Rates vom 6. November 2017 über den im Namen der Europäischen Union in der Arbeitsgruppe für Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der UNECE (UNECE-WP.7) zu vertretenden Standpunkt(3) erfolgreich zur Genehmigung vorgelegt wurden.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

(3)

Beschluss (EU) 2017/2104 des Rates vom 6. November 2017 über den im Namen der Europäischen Union in der Arbeitsgruppe für Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE-WP.7) zur Verabschiedung von Vorschlägen für Qualitätsnormen für Obst und Gemüse zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 303 vom 18.11.2017, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.