Artikel 1 VO (EU) 2021/2205

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 847/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 847/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für Unionseinfuhren von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch aus Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor, andere als ganz oder in Stücken, des KN-Codes 16042050 wird ein jährliches Zollkontingent von 1054 Tonnen eröffnet, für das Zollfreiheit gilt.

2.
Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2. 423 Tonnen des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zollkontingents von 1054 Tonnen sind unter der laufenden Nr. 09.0706 für Einfuhren mit Ursprung in Thailand vorgesehen, die übrige Menge, d. h. 631 Tonnen, sind unter der laufenden Nr. 09.0707 für Einfuhren mit Ursprung in allen Drittländern mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs vorgesehen.

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