Artikel 1 VO (EU) 2021/2244
Für die Zwecke der in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen auf Pestizidrückstände entnimmt jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Ergebnisse früherer, mehrjähriger nationaler Kontrollprogramme Proben von Lebens- und Futtermitteln in ausreichender Zahl und Bandbreite, um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse für den Markt repräsentativ sind.
Die Probennahme gemäß Absatz 1 erfolgt in angemessener Nähe zum Ort der Abgabe.
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