Artikel 1 VO (EU) 2023/1615

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Clearingdienstleister” ein Clearingmitglied im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, einen indirekten Kunden, einen indirekten Kunden zweiten Ranges oder einen indirekten Kunden dritten Ranges im Sinne von Artikel 1 Buchstaben b, d oder e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission(2), das bzw. der in der Union direkt oder indirekt Clearingdienste erbringt;
2.
„Clearingdienstnutzer” einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder einen indirekten Kunden, einen indirekten Kunden zweiten Ranges oder einen indirekten Kunden dritten Ranges im Sinne von Artikel 1 Buchstaben b, d oder e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154, der von einem Clearingdienstleister erbrachte Clearingdienste nutzt;
3.
„Erstattung” den Schadenersatz oder die Entschädigung, den bzw. die Clearingmitglieder gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/23 erhalten, einschließlich Eigentumstiteln, Schuldtiteln oder Instrumenten, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, oder alle Barmitteläquivalente eines solchen Schadenersatzes oder einer solchen Entschädigung oder alle Erlöse, die sie aufgrund eines gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 geltend gemachten Anspruchs erhalten, einschließlich der Fälle, in denen einer der in diesen Artikeln genannten Beträge an einen Clearingdienstnutzer weitergegeben wird;
4.
„anspruchsbegründender Beitrag” den Beitrag, der über ein Clearingmitglied der CCP unter den in Artikel 63 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Bedingungen von einem Clearingdienstnutzer für eine in Abwicklung befindliche CCP geleistet wurde, zu der er über einen Clearingdienstleister indirekten Zugang hat, vorausgesetzt, der über das Clearingmitglied der CCP geleistete Beitrag hat im Abwicklungsverfahren zu einer Erstattung geführt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 6).

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