Artikel 14 VO (EU) 2023/1616
Die Bewertung beeinflussende Faktoren
(1) Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 berücksichtigt allgemeine Faktoren, die Auswirkungen auf die zentralen Annahmen haben können, auf denen die Werte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in den in Artikel 13 genannten Bereichen beruhen, darunter folgende Faktoren:
- a)
- die wirtschaftliche Lage und die branchenspezifischen Gegebenheiten mit Einfluss auf die CCP, einschließlich Ausfallereignisse oder Nichtausfallereignisse und relevanter Marktentwicklungen;
- b)
- das Geschäftsmodell der CCP und Änderungen der Strategie der CCP;
- c)
- die Kriterien der CCP für die Auswahl von Vermögenswerten;
- d)
- Umstände und Verfahren, die zu Zahlungsschocks führen können;
- e)
- Umstände, die sich auf die Kapitalanforderungen auswirken;
- f)
- die Auswirkungen der Finanzstruktur der CCP auf die Fähigkeit der CCP, Vermögenswerte und Kontrakte für die erwartete Haltedauer zu halten, sowie auf ihre Fähigkeit zur Generierung vorhersehbarer Zahlungsströme;
- g)
- die Betriebsvorschriften der CCP und die Verlustzuweisung;
- h)
- allgemeine oder für die CCP spezifische Liquiditäts- oder Finanzierungsbedenken.
(2) Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 weist alle im Bewertungsverfahren ermittelten nicht realisierten wesentlichen Gewinne — soweit sie bei der Bewertung nicht berücksichtigt wurden — gesondert aus und informiert im Bewertungsbericht angemessen über die außergewöhnlichen Umstände, die zu diesen Gewinnen geführt haben.
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