Artikel 16 VO (EU) 2023/1616

Wahl der Bemessungsgrundlage

(1) Bei der Wahl der am besten geeigneten Bemessungsgrundlage(n) berücksichtigt der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 die verschiedenen gemäß Artikel 15 Absatz 1 geprüften Abwicklungsmaßnahmen.

(2) Der Bewerter oder die Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 ermittelt auf der Grundlage fairer, vorsichtiger und realistischer Annahmen, welche Zahlungsströme die CCP aus ihren bestehenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nach Annahme der ermittelten Abwicklungsmaßnahme(n) erwarten kann, und nimmt eine Abzinsung zu einem angemessenen Zinssatz gemäß Absatz 6 vor.

(3) Die Zahlungsströme werden auf der geeigneten Aggregationsebene ermittelt.

(4) Wenn die Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 1 erfordern, dass eine CCP, die als Geschäft fortgeführt wird, weiterhin Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hält, ist der Haltewert die vom Bewerter verwendete geeignete Bemessungsgrundlage.

Der Haltewert kann, sofern er vom Bewerter oder der Abwicklungsbehörde im Fall der Durchführung einer vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 als fair, vorsichtig und realistisch ansehen wird, eine Normalisierung der Marktbedingungen vorwegnehmen.

Der Haltewert darf nicht als Bemessungsgrundlage verwendet werden, wenn Vermögenswerte gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/23 an eine Brücken-CCP übertragen werden oder wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung gemäß Artikel 40 genutzt wird.

(5) Ist im Rahmen der Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 1 die Veräußerung von Vermögenswerten vorgesehen, entsprechen die erwarteten Zahlungsströme den im erwarteten Veräußerungszeitraum vorgesehenen Veräußerungswerten gemäß Artikel 17 Absatz 5.

(6) Die Abzinsungssätze werden unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs der Zahlungsströme, des Risikoprofils, der Finanzierungskosten und der Marktbedingungen entsprechend dem zu bemessenden Vermögenswert oder der zu bemessenden Verbindlichkeit, der in Betracht gezogenen Veräußerungsstrategie und der Finanzlage der CCP nach der Abwicklung festgelegt.

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