ANHANG VO (EU) 2023/1622
Das in Artikel 1 genannte gemeinsame Logo entspricht folgendem Muster:
- a)
-
Die horizontalen Logos sind die primären Logos. Sie können in Farbe — blau und türkis — verwendet werden.
- b)
-
Die Referenzfarben sind:
Grün: #00A99D | RGB: 0 169 157
Blau: #1743CE | RGB: 23 67 206
Gelb: #FFFF10 | RGB: 255 255 16
- c)
- Die gemeinsamen Logos haben eine Mindestbreite von 40 mm für gedruckte Abbildungen und 300 Pixeln für digitale Anwendungen.
- d)
- Für Faltblätter, Handzettel, Broschüren und sonstiges gedrucktes Material sind die Logos in Vektor-, Bitmap- oder PDF-Formaten bereitzustellen, um Verzerrungen zu vermeiden.
- e)
- Die gemeinsamen Logos sind statisch, ohne Animation.
- f)
-
Auf dunklem Hintergrund werden die folgenden Negativversionen der horizontalen Logos verwendet:
- g)
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Die vertikalen Logos sind eine alternative Ausgestaltung der Standard-Logos für Fälle, in denen die horizontalen Logos aufgrund von Platzbeschränkungen oder aus ästhetischen Gründen nur eingeschränkt verwendbar sind. Sie können in Farbe — blau und türkis — verwendet werden.
- h)
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Auf dunklem Hintergrund werden die folgenden Negativversionen der vertikalen Logos verwendet:
- i)
-
Schutzbereich der Logos — ein Rand muss die Logos vom Hintergrund und den umgebenden Elementen abgrenzen. Der Rand muss frei von allen anderen Kennzeichnungen sein, die das Symbol „n” auf allen vier Seiten umgeben. Zum Beispiel:
- j)
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Grundsätze, die einzuhalten sind, wenn diese Logos im Zusammenhang mit anderen Marken verwendet werden (Co-Branding): die Logos müssen mit anderen verwendeten Logos in Farbe oder Negativversionen übereinstimmen. Außerdem sollten sie von gleicher Größe, gleichmäßig verteilt und passend aufeinander abgestimmt sein, zum Beispiel:
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