Präambel VO (EU) 2023/1626
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 15 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 7 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelten die Vorschriften über Geldbußen nicht für ausfallende Teilnehmer, die zentrale Gegenparteien sind.
- (2)
- Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission(2) sieht gegenwärtig einen besonderen Mechanismus für den Einzug und die Ausschüttung von Geldbußen durch zentrale Gegenparteien (im Folgenden „Sanktionsmechanismus” ) vor, um sicherzustellen, dass für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften keine Geldbußen gegen zentrale Gegenparteien verhängt werden, falls diese zwischen Gegenparteien agieren.
- (3)
- Aufgrund der Vielzahl der beteiligten Parteien zieht die Anwendung des Sanktionsmechanismus durch zentrale Gegenparteien jedoch operationelle Risiken nach sich und erhöht die technische Komplexität sowie die Kosten des Verfahrens für den Einzug und die Ausschüttung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften. Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften könnten ebenso wie alle anderen Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit nicht geclearten Geschäften vollumfänglich von Zentralverwahrern gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 berechnet, angewandt und von allen bzw. an alle in den Abwicklungsanweisungen der zentralen Gegenparteien ermittelten Teilnehmer(n) eingezogen und ausgeschüttet werden.
- (4)
- Nach Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 kann jedes Institut, jede zentrale Gegenpartei, jede Verrechnungsstelle, jedes Clearinghaus, jeder Systembetreiber und jedes Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei als Teilnehmer gelten.
- (5)
- Um die Berechnung, den Einzug und die Ausschüttung der Geldbußen für gescheiterte Abwicklungsanweisungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften, die von zentralen Gegenparteien übermittelt wurden, zu erleichtern und gleichzeitig die mit einem solchen Verfahren verbundenen Risiken und Kosten zu mindern, sollten die Zentralverwahrer gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 die Geldbußen im Zusammenhang mit Abwicklungsanweisungen, die von zentralen Gegenparteien für geclearte Geschäfte übermittelt wurden, berechnen und von ihren jeweiligen Teilnehmern einziehen bzw. an diese ausschütten.
- (6)
- Wenn zentrale Gegenparteien zwischen Gegenparteien agieren, wäre der Nettobetrag der Geldbußen, die Zentralverwahrer im Zusammenhang mit von einer zentralen Gegenpartei übermittelten Abwicklungsanweisungen einziehen und ausschütten müssen, in der Regel gleich null, da die von der zentralen Gegenpartei übermittelten Abwicklungsanweisungen beide Seiten der geclearten Geschäfte beinhalten. In bestimmten Fällen, etwa wenn Wertpapiere am vorgesehenen Abwicklungstag verspätet an eine zentrale Gegenpartei geliefert werden und die Lieferanweisungen der zentralen Gegenpartei nicht eingehalten werden können, oder wenn die von verschiedenen Zentralverwahrern berechneten Geldbußen unterschiedlich ausfallen, können in Bezug auf die geclearten Geschäfte unausgeglichene Positionen in den Büchern der zentralen Gegenparteien verbleiben, sodass der Nettobetrag der von den zentralen Gegenparteien einzuziehenden oder an sie auszuschüttenden Geldbußen unter Umständen nicht gleich null ist. In solchen Fällen sollte es den zentralen Gegenparteien gestattet sein, ihren Clearingmitgliedern den verbleibenden Nettobetrag der Geldbußen entsprechend gutzuschreiben oder zu belasten. Zu diesem Zweck sollten die zentralen Gegenparteien in ihren Regelungen die Einrichtung eines geeigneten Mechanismus vorsehen.
- (7)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Um sicherzustellen, dass die Berechnung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung auftreten, nicht rückwirkend berührt wird, sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.
- (9)
- Damit die zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrer die erforderlichen technischen Anpassungen vornehmen können, um die Einhaltung der Bestimmungen über den geänderten Sanktionsmechanismus sicherzustellen, ist es angemessen, die Anwendung dieser Verordnung aufzuschieben.
- (10)
- Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken ausgearbeitet und der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
- (11)
- Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission vom 25. Mai 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin (ABl. L 230 vom 13.9.2018, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
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