Präambel VO (EU) 2023/1709

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2)
Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus diolivorans DSM 33625) gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3)
Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, die in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe” eingeordnet werden soll.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 17. Januar 2023(2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass die Zubereitung nicht haut- oder augenreizend ist, dass mangels Daten keine Schlussfolgerung bezüglich der hautsensibilisierenden Eigenschaften des Zusatzstoffs gezogen werden kann und dass der Zusatzstoff aufgrund des proteinartigen Charakters des Wirkstoffs als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 bei einer Mindestkonzentration von 1 × 108 KBE/kg Futter die aerobe Stabilität von Silage erhöhen kann, die aus leicht und mäßig schwer zu silierendem Futtermaterial mit einem Trockenmassebereich von 32-65 % hergestellt wurde. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5)
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Zubereitung aus Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

EFSA Journal 2023;21(2):7820.

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