Präambel VO (EU) 2023/1711
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
- (2)
- Eine Zubereitung aus dem Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae NRRL 458 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 537/2007 der Kommission(2) für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe zugelassen.
- (3)
- Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus dem Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae NRRL 458 als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe in der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und in der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer” gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (4)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 10. November 2021(3) unter Bezugnahme auf ihr Gutachten vom 28. Januar 2020(4) den Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass die Zubereitung aus dem Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae NRRL 458 unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Die Behörde erklärte, dass die Zubereitung als potenzielles Inhalationsallergen betrachtet werden sollte, und wies darauf hin, dass es nicht erforderlich sei, ihre Wirksamkeit im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung zu bewerten. Sie hat ferner den Bericht über die Analysemethoden zur Kontrolle der Wirkstoffe der Zubereitung geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat, einschließlich einer geänderten Methode zur Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,4-beta-Glucanase im Futtermittelzusatzstoff. Das Referenzlabor hat empfohlen, die Spezifikation und Beschreibung des Enzyms Endo-1,4-beta-Glucanase in der Zulassung entsprechend zu ändern.
- (5)
- Die Bewertung der Zubereitung aus dem Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae NRRL 458 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung dieser Zubereitung verlängert werden.
- (6)
- Die Kommission ist der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, vor allem bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Diese Maßnahmen sollten andere Anforderungen des Unionsrechts für die Sicherheit der Arbeitskräfte unberührt lassen.
- (7)
- Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus dem Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae NRRL 458 als Futtermittelzusatzstoff sollte die Verordnung (EG) Nr. 537/2007 aufgehoben werden.
- (8)
- Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 537/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Zulassung des Fermentationsprodukts von Aspergillus oryzae NRRL 458 (Amaferm) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 13).
- (3)
EFSA Journal 2022;20(2):6983.
- (4)
EFSA Journal 2020;18(2):6011.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.