Präambel VO (EU) 2023/1771

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, e und f, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 62 Absatz 15 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die auf der Grundlage der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) erlassenen Durchführungsbestimmungen bis spätestens 12. September 2023 an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 anzupassen.
(2)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission(3) sind gemeinsame Anforderungen an die Erbringung von Flugverkehrsmanagement- und Flugsicherungsdiensten ( „ATM/ANS” ) und sonstige Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements ( „ATM-Netzfunktionen” ) für den allgemeinen Flugverkehr und die Aufsicht hierüber festgelegt.
(3)
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission(4) unterliegen ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten ( „ATM/ANS-Ausrüstung” ) der Zertifizierung oder einer Erklärung von Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 sollte dahingehend geändert werden, dass die für ATM/ANS-Anbieter und deren zuständige Behörden geltenden Anforderungen aufgenommen werden, um eine angemessene Installation, Vor-Ort-Prüfung und sichere Inbetriebnahme dieser Ausrüstung sowie die Aufsicht hierüber zu gewährleisten.
(4)
Um die Kontinuität der Anforderungen an die Nutzung von ATM/ANS-Ausrüstung zu gewährleisten, sollten die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 auf den einschlägigen und im erforderlichen Umfang angepassten Durchführungsbestimmungen beruhen, die auf der Grundlage der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erlassen worden waren.
(5)
So sind in der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission(5) die Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen festgelegt, in der Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission(6) die Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen und in der Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission(7) die Anforderungen an die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Mode-S-Abfragecodes für den einheitlichen europäischen Luftraum (SES). Diese Anforderungen sollten sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wiederfinden.
(6)
Die Anforderungen an die Bord/Boden-Kommunikation mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission(8) festgelegt sind, gelten nicht für Dienste, die weder im einheitlichen europäischen Luftraum außerhalb der EUR-Region der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) im Sinne des European (EUR) Air Navigation Plan Volume I (Doc 7754) der ICAO noch im Fluginformationsgebiet Canarias (FIR/UIR) erbracht werden, da die örtlichen Gegebenheiten ihre Anwendbarkeit nicht hinreichend rechtfertigten. Diese Verordnung sollte denselben Anwendungsbereich vorsehen.
(7)
Nach Artikel 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 konnten Freistellungen von der Pflicht gewährt werden, alle Frequenzzuteilungen auf den Kanalabstand von 8,33 kHz umzustellen. Diese Verordnung sollte die bestehenden Freistellungen nicht berühren.
(8)
Die in der Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Zuweisung von Mode-S-Abfragecodes gelten nicht für Dienste, die im einheitlichen europäischen Luftraum außerhalb der ICAO-Region EUR erbracht werden, da das geringe lokale Verkehrsaufkommen und die geografische Lage mit Luftraumgrenzen nur mit einem Luftraum im Zuständigkeitsbereich von ATM/ANS-Anbietern aus einem Drittland unterschiedliche lokale Koordinierungsvereinbarungen mit benachbarten Nicht-EU-Staaten rechtfertigen. Diese Verordnung sollte denselben Anwendungsbereich vorsehen.
(9)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 sollte daher entsprechend geändert und die Verordnungen (EG) Nr. 1032/2006, (EG) Nr. 633/2007 und (EG) Nr. 262/2009 sollten aufgehoben werden.
(10)
Bei der Ausarbeitung der Anforderungen dieser Verordnung wurden der Inhalt des ATM-Masterplans und die darin enthaltenen Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsfähigkeiten gebührend berücksichtigt.
(11)
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 ihre Stellungnahme Nr. 01/2023(9) abgegeben und darin Maßnahmenvorschläge unterbreitet.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ( „Interoperabilitäts-Verordnung” ) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (siehe Seite 19 dieses Amtsblatts).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 7).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 20).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 14).

(9)

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