Präambel VO (EU) 2023/1782
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Durch die Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates(3) werden die Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa” , dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ( „Horizont Europa” ) einschließlich des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien, gegründet.
- (2)
- Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien befasst sich mit klar abgegrenzten Themen, die es der europäischen Industrie insgesamt ermöglichen, die innovativsten Technologien im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme zu entwerfen, zu fertigen und einzusetzen.
- (3)
- Mit der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) wird ein Rahmen geschaffen, um die Resilienz der Union im Bereich der Halbleitertechnologien zu erhöhen, das Halbleiter-Ökosystem der Union durch Verringerung von Abhängigkeiten zu stärken, die digitale Souveränität zu verbessern, Investitionen zu stimulieren, das Vermögen, die Sicherheit, die Anpassungsfähigkeit und die Resilienz der Halbleiter-Lieferkette der Union zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und den internationalen strategischen Partnern zu intensivieren. Um die Voraussetzungen für die Stärkung der industriellen Innovationskapazität der Union zu schaffen, wurde die Initiative „Chips für Europa” (im Folgenden „Initiative” ) gemäß der genannten Verordnung ins Leben gerufen. Im Sinne einer kohärenten Umsetzung der Initiative sollte das mit Artikel 28 der genannten Verordnung eingesetzte Europäische Halbleitergremium den mit Artikel 131 der Verordnung (EU) 2021/2085 eingesetzten Rat der öffentlichen Körperschaften beraten.
- (4)
- Die im Rahmen der Initiative unterstützten Tätigkeiten sollten aus „Horizont Europa” und aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eingerichteten Programm „Digitales Europa” (DEP) finanziert und gemäß den Vorschriften dieser Programme durchgeführt werden.
- (5)
- Mithilfe der Initiative sollen Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der technologischen und industriellen Basis für Halbleiter erhöht und gleichzeitig die Innovationskapazität des Halbleiter-Ökosystems in der gesamten Union gestärkt werden, die Abhängigkeit von einigen wenigen Drittländern und dort angesiedelten Unternehmen verringert und ihre Kapazität zum Entwurf und zur Herstellung, zum Packaging, zur Wiederverwendung und zum Recycling fortschrittlicher Halbleiter gestärkt werden. Die Initiative sollte diese Ziele unterstützen, indem die Kluft zwischen dem modernen Forschungs- und Innovationsvermögen der Union und ihrer nachhaltigen industriellen Nutzung geschlossen wird. Die Initiative sollte den Kapazitätsaufbau unterstützen, um Entwurf, Produktion und Systemintegration bei Halbleitertechnologien der nächsten Generation zu ermöglichen, sowie die Zusammenarbeit zwischen wichtigen Akteuren in der gesamten Union verbessern, um die Halbleiter-Liefer- und Wertschöpfungsketten der Union zu stärken, wichtige Industriesektoren zu fördern und neue Märkte zu schaffen.
- (6)
- Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1781 genannten operativen Ziele der Initiative ( „operative Ziele 1 bis 4” ) sollten in Form von Maßnahmen umgesetzt werden, die auf der soliden Wissensbasis aufbauen, die durch das mit der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates(7) gegründete Gemeinsame Unternehmen ECSEL, das durch das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien ersetzt wurde, entstanden ist. Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte in „Gemeinsames Unternehmen für Chips” unbenannt werden und sollte beauftragt werden, im Rahmen der Initiative finanzierte Maßnahmen über Instrumente oder Verfahren, die in „Horizont Europa” oder im DEP vorgesehen sind, finanziell zu unterstützen. Während des gesamten Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens für Chips sollten der Initiative bis zu 2,875 Mrd. EUR gewidmet sein. Von diesem Betrag sollten 1,450 Mrd. EUR für Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau für die operativen Ziele 1 bis 4 und 1,425 Mrd. EUR für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit den operativen Zielen 1 bis 4 vorgesehen werden. Darüber hinaus sollten 1,3 Mrd. EUR Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nicht unter die Initiative fallen, gewidmet sein.
- (7)
- Die vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips finanzierten Tätigkeiten sollten in einem einzigen Arbeitsprogramm behandelt werden, das vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens Chips gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2085 ( „Verwaltungsrat” ) angenommen werden sollte. Das Arbeitsprogramm sollte zwei spezifische Teile umfassen. Der erste spezifische Teil sollte einen Unterabschnitt über Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau für die operativen Ziele 1 bis 4 und einen Unterabschnitt über Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit den operativen Zielen 1 bis 4 umfassen. Der zweite spezifische Teil sollte Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nicht unter die Initiative fallen, gewidmet sein.
- (8)
- Alle Forschungs- und Innovationstätigkeiten, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit der Initiative sollten über „Horizont Europa” finanziert werden, um die strategische Forschungs- und Innovationsagenda gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2021/2085 umzusetzen. Der Unterabschnitt, der Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau gewidmet ist, sollte über das DEP finanziert werden.
- (9)
- Das Arbeitsprogramm sollte die Voraussetzungen für den Zugang zu öffentlich finanzierter Infrastruktur wie etwa Pilot- und Testanlagen und den Kompetenzzentren umfassen, die Offenheit für ein breites Spektrum von Nutzern sicherstellen und großen Unternehmen auf transparente und diskriminierungsfreie Weise zu Marktbedingungen oder auf Kostenbasis zuzüglich einer angemessenen Marge Zugang einräumen, während es für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und akademische Einrichtungen einen bevorzugten Zugang oder Preisnachlässe geben sollte.
- (10)
- Vor Erstellung des Arbeitsprogramms sollte der Rat der öffentlichen Körperschaften unter Berücksichtigung der Empfehlungen der privaten Mitglieder zur Gewährleistung der industriellen Relevanz der im Arbeitsprogramm vorgesehenen Tätigkeiten und gegebenenfalls der Empfehlungen des Europäischen Halbleitergremiums und der Beiträge anderer einschlägiger Interessenträger die spezifischen Teile und einschlägigen Unterabschnitte, einschließlich der entsprechenden Ausgabenschätzungen, skizzieren. Zu diesem Zweck sollte der Rat der öffentlichen Körperschaften ausschließlich die Kommission und die Mitgliedstaaten umfassen. Anschließend sollte der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Chips auf der Grundlage dieser Skizze und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda das Arbeitsprogramm für die beiden spezifischen Teile und die einschlägigen Unterabschnitte sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen erstellen.
- (11)
- Alle Vertreter des Verwaltungsrats sollten an der Erstellung des Arbeitsprogramms und an den einschlägigen Diskussionen beteiligt sein und die erforderlichen Informationen erhalten. Bei der Annahme des Arbeitsprogramms durch den Verwaltungsrat sollten die Stimmrechte für den Unterabschnitt über Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau des spezifischen Teils des Arbeitsprogramms, der der Umsetzung der Initiative gewidmet ist, ausschließlich auf die Kommission und die Mitgliedstaaten beschränkt sein. Für den Unterabschnitt über Forschungs- und Innovationstätigkeiten des spezifischen Teils des Arbeitsprogramms, der der Umsetzung der Initiative gewidmet ist, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten über jeweils 45 % und die privaten Mitglieder über 10 % der Stimmen verfügen. Die Stimmrechte für den spezifischen Teil des Arbeitsprogramms, der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nicht unter die Initiative fallen, gewidmet ist, sollten zu gleichen Teilen auf die Kommission, die Teilnehmerstaaten und die privaten Mitglieder aufgeteilt werden. Kann über einen der beiden Teile des Arbeitsprogramms keine Entscheidung getroffen werden, so sollte das Arbeitsprogramm unter Einschluss nur desjenigen Teils, über den eine positive Entscheidung getroffen wurde, angenommen werden.
- (12)
- Der Rat der öffentlichen Körperschaften sollte für die Auswahl von Vorschlägen zuständig sein. Bei der Auswahl von Vorschlägen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Initiative sollte der Rat der öffentlichen Körperschaften ausschließlich die Kommission und die Mitgliedstaaten umfassen.
- (13)
- Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Initiative „sollten verschiedenen rechtlichen Formen der Zusammenarbeit und anderen Teilnehmern offenstehen, und die Auswahl von Vorschlägen für eine Finanzierung sollte nicht auf einer spezifischen rechtlichen Form der Zusammenarbeit beruhen. Um die Durchführung der spezifischen Maßnahmen der Initiative wie etwa der Entwurfsplattform oder Pilotanlagen, zu erleichtern, kann gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/1781 ein Konsortium für eine europäische Chip-Infrastruktur (ECIC) gegründet werden. An einem ECIC sollten mindestens drei Mitglieder beteiligt sein, nämlich Mitgliedstaaten oder öffentliche oder private Rechtsträger aus mindestens drei Mitgliedstaaten oder eine Kombination davon, um eine breite Vertretung aus der gesamten Union zu erreichen.
- (14)
- Da die im Rahmen der Initiative unterstützten und vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips durchgeführten Tätigkeiten aus „Horizont Europa” und DEP finanziert werden, sollte der Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen für Chips entsprechend erhöht werden. Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips sollten entsprechend der Zunahme der operativen Aufgaben ebenfalls erhöht werden. Die Teilnehmerstaaten sollten nicht an den Verwaltungskosten beteiligt werden. Die privaten Mitglieder sollten nicht an den zusätzlichen Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips beteiligt werden, da ihre Stimmrechte für den Teil des Arbeitsprogramms, der der Initiative gewidmet ist, eingeschränkt und auf die Forschungs- und Innovationstätigkeiten beschränkt sind.
- (15)
- Ausnahmsweise sollten die Teilnehmerstaaten die seit dem 8. Februar 2022 geleisteten Finanzbeiträge melden dürfen, sofern die entsprechenden nationalen Tätigkeiten dieser Verordnung und insbesondere dem Ziel, bestehende fortschrittliche Pilotanlagen in der gesamten Union zu verbessern und neue zu entwickeln, genügen, da einige Teilnehmerstaaten mit der Durchführung jener Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau begonnen haben, nachdem die Kommission den Vorschlag für die Verordnung (EU) 2023/1781 vorgelegt hatte, und zwar aufgrund der politischen Dringlichkeit, auf die Schwere der Chip-Krise zu reagieren. Die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Kosten sollten unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig sein, insbesondere unter der Voraussetzung, dass die Vorschläge von Gemeinsamen Unternehmen für Chips bewertet und ausgewählt werden.
- (16)
- Die Bereitstellung finanzieller Unterstützung aus dem DEP für Tätigkeiten sollte mit der Verordnung (EU) 2021/694 vereinbar sein.
- (17)
- Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Schaffung des Gemeinsamen Unternehmens für Chips von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (18)
- Die Verordnung (EU) 2021/2085 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (19)
- Damit mit der Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer Ziele so bald wie möglich begonnen werden kann, sollte sie schnell in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 15. Februar 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. C 365 vom 23.9.2022, S. 40.
- (3)
Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa” und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17).
- (4)
Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa” , dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz) (ABl. L 229 vom 18.9.2023, S. 1).
- (6)
Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa” und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152).
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