Präambel VO (EU) 2023/1975

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013(1), insbesondere auf Artikel 45 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Aufgrund schwerwiegender widriger Wetterereignisse im Frühjahr 2023 in mehreren Regionen verschiedener Mitgliedstaaten ist die Erzeugung von Obst und Gemüse stark beschädigt worden. In Spanien wird die geplante Erzeugung in der Region Katalonien aufgrund einer Dürre um mindestens 50 % niedriger ausfallen, während die Erzeugung in der Region Emilia-Romagna in Italien durch Überschwemmungen zerstört wurde. Auch in einigen Regionen Frankreichs und Portugals haben sich Dürren stark auf das Produktionsniveau und die Qualität der Erzeugung ausgewirkt.
(2)
Angesichts des beispiellosen Charakters der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 müssen diese Schwierigkeiten durch eine Abweichung von einigen im Sektor Obst und Gemüse geltenden Vorschriften für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung abgefedert werden, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission(2) festgelegt sind.
(3)
Die Erzeugerorganisationen sind auch anfällig für Unterbrechungen und Störungen aufgrund der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse im Frühjahr 2023 und haben finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsprobleme, die durch die Schmälerung oder Zerstörung ihrer Produktion verursacht werden. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der Erzeugerorganisationen und ihre Fähigkeit zur Durchführung operationeller Programme nicht nur im Jahr 2023, sondern auch in den Folgejahren, da sich der Wert der vermarkteten Erzeugung für das Jahr 2023 auf die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union für die folgenden Jahre auswirkt. Des Weiteren beeinflusst dies die Fähigkeit der Erzeugerorganisationen, Maßnahmen und Aktionen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise einzuführen. Darüber hinaus beeinträchtigt die durch die widrigen Wetterereignisse verursachte Wertminderung der vermarkteten Erzeugung die künftige Kontinuität und Tragfähigkeit der operationellen Programme der Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse.
(4)
Wertverluste der vermarkteten Erzeugung im Sektor Obst und Gemüse infolge der widrigen Wetterereignisse haben tendenziell erhebliche Auswirkungen auf den Betrag der Beihilfe der Union, den die Erzeugerorganisationen im Folgejahr erhalten, da dieser Betrag als Prozentsatz des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder einzelnen Erzeugerorganisation berechnet wird. Sollte es im Jahr 2023 zu einem erheblichen Wertverlust der vermarkteten Erzeugung kommen, würden die Erzeugerorganisationen Gefahr laufen, ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation zu verlieren, da eines der Kriterien für diese Anerkennung darin besteht, dass ein bestimmter auf nationaler Ebene festgelegter Mindestwert der vermarkteten Erzeugung erreicht wird. Dadurch würde die langfristige Stabilität der Erzeugerorganisationen gefährdet. Verringert sich der Wert eines Erzeugnisses im Jahr 2023 aufgrund der widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 um mindestens 35 % und liegt dies außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisationen und entzieht sich ihrer Kontrolle, sollte der Wert der vermarkteten Erzeugung für 2023 daher als 100 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung für den Durchschnitt der fünf vorangegangenen zwölfmonatigen Referenzzeiträume unter Ausschluss des niedrigsten und des höchsten Werts festgelegt werden, um diesen Verlusten entgegenzuwirken.
(5)
Da es umgehender Maßnahmen bedarf, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52).

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