Artikel 5 VO (EU) 2023/2083

Praktischer Ablauf der Informationsbereitstellung

(1) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b stellen die Kreditinstitute den potenziellen Käufern die in Artikel 3 genannten Informationen vor dem Abschluss eines Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags zur Verfügung.

(2) Die Kreditinstitute stellen den potenziellen Käufern die in Artikel 3 genannten Informationen in elektronischer und maschinenlesbarer Form zur Verfügung, sofern zwischen dem Kreditinstitut und dem potenziellen Käufer nichts anderes vereinbart wurde.

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