Artikel 1 VO (EU) 2023/2859

Das zentrale europäische Zugangsportal

(1) Die ESMA richtet ein und betreibt bis zum 10. Juli 2027 ein zentrales europäisches Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das einen zentralisierten elektronischen Zugang zu folgenden Informationen bietet:

a)
Informationen, die gemäß den im Anhang aufgeführten Gesetzgebungsakten der Union oder gemäß anderer verbindlicher Rechtsakte der Union, in denen ein zentralisierter elektronischer Zugang zu Informationen über das ESAP vorgesehen ist, veröffentlicht werden;
b)
Informationen, die ein dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegendes Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 freiwillig über das ESAP zugänglich macht und die in den im Anhang aufgeführten Gesetzgebungsakten der Union oder in anderen verbindlichen Rechtsakten der Union, in denen ein zentralisierter elektronischer Zugang zu Informationen über das ESAP vorgesehen ist, aufgeführt sind.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Informationen dürfen den Sammelstellen nicht vor dem Geltungsbeginn der Verpflichtung zur Übermittlung solcher Informationen gemäß den im Anhang aufgeführten Gesetzgebungsakten der Union oder anderen verbindlichen Rechtsakten der Union, in denen ein zentralisierter elektronischer Zugang zu Informationen über das ESAP vorgesehen ist, übermittelt werden, um sie auf dem ESAP zugänglich zu machen.

(3) Sammelstellen, bei denen es sich um Einrichtungen und sonstige Stellen der Union handelt, können dem ESAP ab dem Geltungsbeginn der Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen an das ESAP gemäß den im Anhang aufgeführten Gesetzgebungsakten der Union oder anderen verbindlichen Rechtsakten der Union, in denen ein zentralisierter elektronischer Zugang zu Informationen über das ESAP vorgesehen ist, historische Informationen bereitstellen.

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