Artikel 1 VO (EWG) 92/2311
Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für die Gemeinschaftbeihilfe zu den Maßnahmenprogrammen und für die Gewährung der Vermarktungsbeihilfe im Rahmen von Saisonverträgen gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 festgelegt.
Sie regelt außerdem die Durchführung der Studie über die wirtschaftliche Lage auf dem Gebiet der Obst- und Gemüseverarbeitung.
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