Artikel 10 VO (EWG) 92/2311

(1) Bei der alljährlichen Umrechnung der Hektarbeihilfe für die Maßnahmenprogramme in Landeswährung ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden, der am 1. Januar des laufenden Durchführungsjahres des Programms gilt.

(2) Bei der finanziellen Beteiligung an der in Artikel 7 vorgesehenen Studie über die Obst- und Gemüseverarbeitung ist der repräsentative Kurs gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission(1)anzuwenden, der am ersten Tag der Ausschreibung dieser Studie gilt.

(3) Bei der Bestimmung und der Zahlung der Vermarktungsbeihilfe ist der in Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 genannte, am ersten Tag bei der Übernahme der Erzeugnisse durch den Käufer geltende Kurs anzuwenden.

Die in der Währung eines Drittlands ausgedrückten Beträge werden in die Währung eines Mitgliedstaats mit dem Kurs umgerechnet, der bei der Feststellung des Zollwerts an dem im vorstehenden Absatz genannten Tag gilt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 1.

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