Artikel 12 VO (EWG) 92/2311
Die zuständigen Behörden teilen der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11, 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 mit.
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