Artikel 3 VO (EWG) 92/2311
Der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 erhöhte Beihilfebetrag wird ausgezahlt, wenn das Maßnahmenprogramm
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von einer anerkannten Erzeugergemeinschaft oder -organisation im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78(1) oder (EWG) Nr. 1035/72 des Rates(2)vorgelegt wird und
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mit Hilfe oder Beratung von Technikern ausgearbeitet und durchgeführt wird, die auf die betreffenden Erzeugnisse spezialisiert sind und diesen Organisationen oder Gemeinschaften nicht angehören. Die Hilfe bezieht sich insbesondere auf eines der folgenden Ziele:
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Ausrichtung der Erzeugung,
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Auswahl der geeignetsten Sorten,
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Anwendung der für die örtlichen Erzeugungen und Bedingungen geeignetsten Anbautechniken.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.
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