Artikel 4 VO (EWG) 92/2311
(1) Die Maßnahmenprogramme sind jährlich bei den von den zuständigen Behörden bezeichneten Stellen vor einem von ihnen festzusetzenden Termin einzureichen. Sie müssen dem Muster in Anhang I entsprechen und alle vorgeschriebenen und zweckdienlichen Angaben enthalten.
(2) Die zuständigen Stellen überprüfen
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die Übereinstimmung des Maßnahmenprogramms mit den Zielen der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 und den Bestimmungen dieser Verordnung;
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die wirtschaftliche Kohärenz, die technische Qualität des Vorhabens, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Programmierung seiner Durchführung;
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die Richtigkeit der im Vorhaben enthaltenen Angaben.
Die Stellen führen alle zweckdienlichen Kontrollen durch, gegebenenfalls auch Kontrollen vor Ort.
(3) Die zuständigen Stellen entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Vorhaben über die Genehmigung oder Ablehnung der Vorhaben. Sie können die Genehmigung davon abhängig machen, daß ein Vorhaben geändert wird, um es mit der Gemeinschaftsregelung in Einklang zu bringen. Im Falle einer ergänzenden Prüfung oder von den Dienststellen gewünschter Änderungen kann die Entscheidung später ergehen.
(4) Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission jährlich mindestens dreißig Tage vor Ablauf des in Absatz 3 festgesetzten Zeitraums einen Übersichtsbogen für jedes Programm nach dem Muster in Anhang I. Die Kommission kann vor dem Termin für die Genehmigung bzw. Ablehnung der Maßnahmenprogramme ergänzende Informationen anfordern und Bemerkungen vorbringen.
(5) Das Programm kann während seiner Durchführung geändert werden, wenn diese Änderungen technisch begründet sind. Dabei darf der ursprünglich vorgesehene Durchführungszeitraum jedoch nicht verlängert werden. Die zuständigen Stellen treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Genehmigung bzw. Ablehnung dieser Maßnahmen. Die Genehmigung bzw. Ablehnung erfolgt nach demselben Verfahren wie in den Absätzen 3 und 4 vorgesehen.
(6) Während der Durchführung des Maßnahmenprogramms überzeugen sich die zuständigen Stellen regelmäßig vom Stand der Durchführung des Programms, dessen technisch und finanziell einwandfreier Durchführung und von der Richtigkeit der eingereichten Belege. Während der Laufzeit jedes Maßnahmenprogramms wird mindestens eine Kontrolle vor Ort durchgeführt.
(7) Die Erzeuger bzw. Erzeugergemeinschaften oder -organisationen müssen die Beihilfeanträge jährlich innerhalb einer von den zuständigen Stellen festgesetzten Frist einreichen.
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