Artikel 7 VO (EWG) 92/2311
(1) Die Durchführung der Studie wird im Wege der Ausschreibung unter Verantwortung der zuständigen Behörden vergeben.
(2) Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission den Entwurf der Ausschreibungsbekanntmachung mit dem Lastenheft. Die Kommission äußert sich gegebenenfalls binnen einem Monat nach Eingang dieses Entwurfs.
(3) Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission die endgültige Studie. Die Kommission äußert sich gegebenenfalls innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Studie.
(4) Die Beihilfe der Gemeinschaft wird nur gezahlt, wenn
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Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 und die Klauseln des Lastenhefts eingehalten und den etwaigen Anmerkungen Rechnung getragen worden worden ist;
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der Beitrag Portugals gezahlt ist.
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