Präambel VO (EWG) 92/3068
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11,
auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
- (1)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1031/92 der Kommission(2) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Rußland, der Ukraine und Weißrußland in die Gemeinschaft eingeführt. Der Rat hat die Geltungsdauer dieses Zolls mit der Verordnung (EWG) Nr. 2442/92(3) um einen Zeitraum von zwei Monaten verlängert.
- B.
- WEITERES VERFAHREN
- (2)
- Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellten die Ausführer in Rußland, der Ukraine und Weißrußland, die Gemeinschaftshersteller sowie einige Einführer bei der Kommission Anträge auf Anhörung, denen stattgegeben wurde. Sie nahmen auch schriftlich Stellung.
- (3)
- Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen der Kommission erforderlichenfalls zu ihrer Berücksichtigung geändert.
- (4)
- Da sich das Verfahren als schwierig erwies und insbesondere eine Vielzahl von Angaben und Argumenten eingehend geprüft werden mußte, konnte die Untersuchung nicht innerhalb der Frist nach Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 abgeschlossen werden.
- C.
- WARE, GLEICHARTIGE WARE
- (5)
- Das Verfahren betrifft Kaliumchlorid, das im allgemeinen als Düngemittel in der Landwirtschaft verwendet wird. Aus den im Verlauf der Untersuchung eingeholten Informationen geht hervor, daß Kaliumchlorid in zwei verschiedenen Qualitäten angeboten wird, und zwar in der sogenannten Standardqualität (Pulverform) und in der sogenannten Granulatqualität (Kaliumchlorid in Form von Granulat). Wie unter den Randnummern 8 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/92 dargelegt, kann der Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, in Gewichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes, bei beiden Qualitäten schwanken. Auf diese Weise lassen sich bei jeder Qualität drei Kategorien unterscheiden: Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von 40 GHT oder weniger, mit einem K2O-Gehalt von mehr als 40 bis 62 GHT und mit einem K2O-Gehalt von mehr als 62 GHT. Diese drei Kategorien fallen unter die KN-Codes 31042010, 31042050 bzw. 31042090.
- (6)
- Aus den unter der Randnummer 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/92 dargelegten Gründen wurde die Ware mit einem K2O-Gehalt von mehr als 62 GHT bei der vorläufigen Sachaufklärung nicht berücksichtigt.
- D.
- DUMPING
- a)
- Normalwert
- (7)
- Da Rußland, die Ukraine und Weißrußland nach wie vor als Länder ohne Marktwirtschaft gelten, mußte der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 ermittelt werden. Da keine Partei Einwände gegen die Wahl Kanadas (weltweit zweitgrößter Hersteller von Kaliumchlorid) als Vergleichsland erhob, wurde der Normalwert für die Granulatqualität anhand der kanadischen Inlandspreise ermittelt, für die Standardqualität dagegen anhand der Marktpreise in den Vereinigten Staaten und in Kanada, da bei dieser Qualität das zu geringe Absatzvolumen in Kanada im Vergleich zu den Einfuhren aus der ehemaligen UdSSR in die Gemeinschaft nicht repräsentativ war.
- (8)
- Da die Produktionskosten des Bergbauunternehmens, das an der Untersuchung mitarbeitete, höher waren als die Preise in Kanada und den USA, beantragten die Gemeinschaftshersteller, den Normalwert anhand der Produktionskosten dieses Unternehmens zu ermitteln. Im Verlauf der Untersuchung konnte sich die Kommission jedoch davon überzeugen, daß die Marktpreise in Kanada und den USA anderen Herstellern im normalen Handelsverkehr Gewinne ermöglichten. Nach den Feststellungen der Kommission hatte das fragliche Unternehmen zeitweilig bestimmte außergewöhnliche Kosten zu tragen, die sich aus der besonderen Lage des Bergbaureviers in Kanada und der noch relativ neuen Inbetriebnahme des betreffenden Bergwerks ergaben. Es wäre unangemessen und mit Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 unvereinbar gewesen, diese Kosten den Ausführern in der ehemaligen UdSSR anzulasten. Den Normalwert anhand der Marktpreise in Kanada und den USA zu ermitteln, erscheint daher vertretbar und angemessen. Der Rat bestätigt sowohl diese Schlußfolgerungen der Kommission als auch die Schlußfolgerungen unter den Randnummern 13 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/92.
- b)
- Ausfuhrpreis
- (9)
- Die Ausfuhrpreise von Kaliumchlorid aus der ehemaligen UdSSR wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 und nach der unter den Randnummern 17 bis 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/92 genannten Methode ermittelt.
- c)
- Vergleich
- (10)
- Der Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreisen wurde je Geschäftsvorgang auf der Stufe ab Bergwerk vorgenommen.
- (11)
- Was den Abzug der Kosten für den Seetransport anbetrifft, so beantragten einige Einführer eine Berichtigung. Sie wiesen darauf hin, daß sie für den Transport zwischen den Häfen der ehemaligen UdSSR und der Gemeinschaft auf Schiffe aus der ehemaligen UdSSR zurückgriffen und daß die Tarife der betreffenden Reedereien unter den Preisen anderer Gesellschaften lägen. Von der Kommission wurden die Kosten berücksichtigt, die dem größten Einführer effektiv entstanden.
- (12)
- Was die Kosten für den Landtransport von den Bergwerken zu den Häfen in der ehemaligen UdSSR anbelangt (sie wurden, wie unter der Randnummer 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/92 dargelegt, anhand der entsprechenden Kosten in Kanada ermittelt), so machte ein Einführer geltend, eine der drei Lagerstätten (Bergwerk Belaruskali) sei weniger weit vom Ausfuhrhafen entfernt; dieser Tatsache müsse Rechnung getragen werden. Die Prüfung dieses Arguments ergab, daß weder die Verfahrensunterlagen noch die Antworten der Einführer und Ausführer Angaben enthielten, anhand deren der Ursprung der fraglichen Ware und damit der Anteil hätte ermittelt werden können, der aus dem näher gelegenen Bergwerk stammte. Unter diesen Umständen hielt es die Kommission für vertretbar und angemessen, davon auszugehen, daß alle Bergwerke zu gleichen Teilen zu den Kaliumchlorid-Ausfuhren in die Gemeinschaft beitrugen. Daher wurden die Kosten für den Transport des Kaliumchlorids von den Produktionsstätten zu den Häfen der ehemaligen UdSSR anhand der Transportkosten in Kanada ermittelt, wobei der Entfernung der einzelnen Produktionsstätten in der ehemaligen UdSSR zu den Häfen Rechnung getragen wurde.
- (13)
- Die Ausführer und einige Einführer machten geltend, die Preise der Waren aus der ehemaligen UdSSR müßten nach unten berichtigt werden, um Qualitätsunterschieden sowie bestimmten Aufbereitungsverfahren Rechnung zu tragen, die ein Verklumpen der Ware verhindern sollen und angeblich für bestimmte Endverwendungen erforderlich sind. Die Kommission konnte das Argument betreffend den angeblichen Qualitätsunterschied nicht akzeptieren, da die chemischen Eigenschaften des Kaliumchlorids aus Kanada, den Ländern der ehemaligen UdSSR und der Gemeinschaft vollkommen identisch sind. Was die Aufbereitungsverfahren zur Verhinderung des Verklumpens betrifft, so bestehen nach Ansicht der Kommission keinerlei Unterschiede bei den Herstellungsverfahren. Im Rahmen der Untersuchung konnten keine Beweise dafür gefunden werden, daß Kaliumchlorid aus den Ländern der ehemaligen UdSSR im Vergleich zu Kaliumchlorid aus anderen Staaten in spezieller Weise aufzubereiten ist, so daß dafür keine Berichtigung zugestanden werden kann.
- (14)
- Die Kommission stellte jedoch fest, daß sich Kaliumchlorid aus der ehemaligen UdSSR zum Teil durch die Größe der Kristalle von der Ware aus der EG und Kanada unterscheidet. Im übrigen verwiesen die Ausführer und einige Einführer auf die geringere Zuverlässigkeit der Lieferungen bzw. des Transports von Kaliumchlorid aus der ehemaligen UdSSR. Diese Faktoren berühren zwar nicht die wesentlichen Eigenschaften der Ware, rechtfertigen aber nach Ansicht der Kommission aufgrund der Verbrauchervorstellungen von Kaliumchlorid aus der ehemaligen UdSSR eine Berichtigung um 2 %. Der Rat bestätigt alle diese Schlußfolgerungen.
- E.
- DUMPINGSPANNE
- (15)
- Die endgültige Sachaufklärung ergab, daß die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Rußland, der Ukraine und Weißrußland gedumpt waren, wobei die Dumpingspanne der Differenz zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen entsprach. Da die kooperierenden Ausführer während der Untersuchung von einer staatlichen Einheitsorganisation vertreten wurden, wurde für alle Ausführer eine einheitliche Dumpingspanne ermittelt. Auf dieser Grundlage wurde die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne auf 24 % des cif-Gesamtwerts der fraglichen Ausfuhren festgesetzt. Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerungen.
- F.
- SCHÄDIGUNG
- (16)
- In ihren vorläufigen Schlußfolgerungen wies die Kommission darauf hin, daß der Industriezweig der Gemeinschaft erheblich geschädigt wurde (Randnummern 24 bis 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/92). Dazu wurden keine neuen Argumente vorgebracht. Der Rat bestätigt daher, daß der betreffenden Gemeinschaftsindustrie ein erheblicher Schaden entstanden ist.
- G.
- URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER SCHÄDIGUNG UND DEM DUMPING
- (17)
- Unter den Randnummern 34 bis 37 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/92 stellte die Kommission fest, daß der Anstieg der Billigeinfuhren von Kaliumchlorid aus der ehemaligen UdSSR mit der Zunahme der Verluste des Industriezweigs der Gemeinschaft zeitlich zusammentraf. Alle betroffenen Parteien erkannten an, daß der Kaliumchlorid-Markt transparent und sehr preisempfindlich ist. Folglich steht eindeutig fest, daß die Kaliumchlorid-Einfuhren aus der ehemaligen UdSSR zu Preisen unter denen des Industriezweigs der Gemeinschaft die EG-Hersteller erheblich geschädigt haben.
- (18)
- Aus allen diesen Gründen sowie den Gründen unter den Randnummern 34 bis 37 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/92 bestätigt der Rat, daß die gedumpten Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Rußland, der Ukraine und Weißrußland für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft sind.
- H.
- ZOLL
- (19)
- Der zur Beseitigung des Schadens erforderliche Zoll wurde von der Kommission gemäß der Methode unter der Randnummer 38 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/92 neu berechnet. Da keine Einwände gegen diese Methode erhoben wurden, bestätigt der Rat, daß der endgültige Zoll auf der Höhe der Dumpingspanne festzusetzen ist.
- (20)
- Da sich der Wert der Waren in erster Linie nach dem K2O-Gehalt richtet, sollte im Rahmen der endgültigen Antidumpingmaßnahmen für jede der drei Kaliumchlorid-Kategorien ein Mindestpreis je Qualität (Standardqualität und Granulatqualität) berechnet werden, und zwar nach der Methode unter der Randnummer 40 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/92. Der Rat bestätigt alle diese Schlußfolgerungen.
- I.
- INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
- (21)
- Keine der Parteien legte der Kommission neue Fakten oder Argumente zum Interesse der Gemeinschaft vor. Der Rat bestätigt daher die Schlußfolgerungen der Kommission unter den Randnummern 41 bis 48 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/92, wonach es im Interesse der Gemeinschaft liegt, durch Antidumpingmaßnahmen die schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus Rußland, der Ukraine und Weißrußland zu beseitigen und so dem Niedergang des Industriezweigs der Gemeinschaft Einhalt zu gebieten, ohne den betreffenden Ausführern den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu nehmen.
- J.
- VERPFLICHTUNG
- (22)
- Die Hersteller und Ausführer in Rußland, der Ukraine und Weißrußland haben eine Preisverpflichtung angeboten. Dabei handelte es sich jedoch nur um eine grundsätzliche Verpflichtung, die sich auf kein konkretes Preisniveau stützte. Die Kommission hielt eine solche Verpflichtung nicht für annehmbar und unterrichtete die betroffenen Ausführer über ihren Beschluß sowie über die Erwägungen, auf deren Grundlage sie ihn gefaßt hatte.
- K.
- VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE
- (23)
- Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft hält es der Rat für notwendig, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen und die Beträge, die den endgültigen Zoll übersteigen, freizugeben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 5.
- (3)
ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 1.
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