Artikel 1 VO (EWG) 92/3149

(1) Die Mitgliedstaaten, die die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 eingerichtete Maßnahme zugunsten der Bedürftigen in der Gemeinschaft anzuwenden wünschen, unterrichten hierüber die Kommission alljährlich spätestens bis zum 1. Februar, der der Laufzeit des in Artikel 2 bezeichneten Jahresprogramms vorangeht.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 31. Mai folgendes mit:

a)
die in Tonnen ausgedrückte Menge jeder Erzeugnisart, die zur Programmdurchführung auf Landesebene in dem betreffenden Rechnungsjahr erforderlich ist;
b)
die Form, in der die Erzeugnisse an die Empfänger verteilt werden sollen;
c)
die Kriterien, nach denen die Empfänger auszuwählen sind;
d)
gegebenenfalls die Höhe des Kostenbeitrags, der von den Empfängern gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 verlangt werden kann.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind „Bedürftige” natürliche Personen, Einzelpersonen und Familien oder aus diesen Personen bestehende Gruppierungen, deren soziale und finanzielle Abhängigkeit nach einschlägigen Kriterien, die von den zuständigen Behörden aufgestellt wurden, feststeht bzw. anerkannt ist oder anhand der von den Wohltätigkeitseinrichtungen angewandten und von den zuständigen Behörden genehmigten Kriterien bestimmt wird.

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