Artikel 10 VO (EWG) 92/3149
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich spätestens am 30. Juni einen Bericht darüber, wie das Programm im vorangegangenen Rechnungsjahr in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt worden ist. Dieser Bericht enthält eine Durchführungsbilanz, aus der folgendes hervorgeht:
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die Mengen der verschiedenen aus Interventionsbeständen entnommenen Erzeugnisse;
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Art, Menge und Wert der an die Empfänger verteilten Nahrungsmittel, wobei zu unterscheiden ist zwischen Erzeugnissen, die in unverändertem Zustand, Erzeugnissen die in Form von Verarbeitungserzeugnissen und Erzeugnissen, die im Wege der Substitution geliefert wurden, wobei auch die Verarbeitungskoeffizienten anzugeben sind;
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die Transport- und Transferkosten;
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die Verwaltungskosten;
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die Zahl der Empfänger in dem betreffenden Rechnungsjahr.
Der Bericht verzeichnet ferner die Kontrollmaßnahmen, mit denen sichergestellt wurde, dass die Nahrungsmittel ihrem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt worden sind und die Endempfänger erreicht haben. In diesem Bericht sind insbesondere Art und Zahl der durchgeführten Kontrollen, deren Ergebnisse sowie die Fälle von Sanktionen gemäß Artikel 9 Absatz 3 auszuweisen. Die späteren Jahresprogramme stützen sich in erster Linie auf diesen Bericht.
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