Artikel 2 VO (EWG) 92/3149

(1) Die Kommission beschließt jährlich bis zum 1. Oktober einen Jahresplan für die Verteilung von Nahrungsmitteln an bedürftige Personen, aufgegliedert nach einzelnen Mitgliedstaaten. Bei der Aufteilung der Haushaltsmittel auf die Mitgliedstaaten stützt sich die Kommission auf die zuverlässigsten Schätzungen über die jeweilige Anzahl der Bedürftigen. Sie berücksichtigt ferner Plandurchführung und Erzeugnisverwendung in den vorhergehenden Anwendungsjahren, insbesondere aufgrund der Berichte nach Artikel 10.

(2) Vor Erstellung des Jahresprogramms hört die Kommission die wichtigsten Organisationen an, die mit den Problemen der Bedürftigen in der Gemeinschaft vertraut sind.

(3) In dem Jahresplan werden insbesondere festgelegt:

1.
für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt:

a)
der Höchstrahmen der zur Durchführung des Plans bereitgestellten Haushaltsmittel;
b)
die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisart;
c)
die für jeden Kauf auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Fall vorzusehende Beteiligung, daß von dem jeweiligen Erzeugnis, wie bei der Annahme des Jahresplans festgestellt, vorübergehend keine Interventionsbestände zur Verfügung stehen.

Diese Beteiligung richtet sich bei den jeweiligen Erzeugnissen nach den in der Mitteilung gemäß Artikel 1 Absatz 2 genannten Mengen, nach den aus Interventionsbeständen nicht verfügbaren Mengen, den in den vorhergehenden Anwendungsjahren nachgefragten und zugeteilten Erzeugnissen und ihrer tatsächlichen Verwendung.

Diese Beteiligung wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 in dem jeweiligen Buchwert der aus Interventionsbeständen nicht verfügbaren Erzeugnisse in Ecu ausgedrückt;

d)
gegebenenfalls eine Beteiligung am Ankauf von einem oder mehreren Erzeugnissen, die im Nachfragemitgliedstaat nicht zur Verfügung stehen, auf den Gemeinschaftsmarkt, wenn der zur Plandurchführung in diesem Mitgliedstaat erforderliche innergemeinschaftliche Transport höchstens 60 Tonnen des nicht verfügbaren Erzeugnisses betrifft.

Diese Beteiligung wird nach dem jeweiligen Buchwert der Erzeugnisse entsprechend Artikel 5 Absatz 1 in Ecu ausgedrückt;

2.
die erforderlichen Haushaltsmittel für den innergemeinschaftlichen Transport der in einem Mitgliedstaat benötigten Erzeugnisse aus Interventionsbeständen eines anderen Mitgliedstaats.

(4) Die Kommission sorgt für die unverzügliche Veröffentlichung des Programms.

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