Artikel 3 VO (EWG) 92/3149
(1) Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Oktober und endet am 31. Dezember des folgenden Jahres.
(2) Die Auslagerung der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen erfolgt zwischen dem 1. Oktober und dem 31. August des folgenden Jahres in regelmäßigen Zeitabständen entsprechend den Erfordernissen der Programmdurchführung.
70 % der Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b müssen vor dem 1. Juli des Jahres der Programmdurchführung aus den Interventionsbeständen ausgelagert werden. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht für zugewiesene Mengen von 500 Tonnen oder weniger. Darüber hinaus gilt diese Verpflichtung auch nicht für die Rumänien im Rahmen des Jahresplans 2007 zugeteilten Erzeugnismengen. Die Mengen, die bis zum 30. September des Jahres der Programmdurchführung nicht aus den Interventionsbeständen entnommen wurden, werden dem Mitgliedstaat, dem sie im Rahmen des betreffenden Programms zugeteilt wurden, nicht länger zugewiesen.
Im Fall von Butter und Magermilchpulver müssen jedoch 70 % der Erzeugnisse im Rahmen des Jahresprogramms 2005 vor dem 1. März des Jahres der Programmdurchführung und ab dem Jahresprogramm 2006 vor dem 1. Februar aus den Interventionsbeständen entnommen werden. Diese Verpflichtung gilt nicht für zugewiesene Mengen von 500 Tonnen oder weniger. Betreffen die Zuweisungen im Fall der den Mitgliedstaaten im Rahmen des Jahresplans 2006 zugewiesenen Butter mehr als 500 Tonnen, so müssen 70 % der Buttermenge vor dem 1. März 2006 aus den Interventionsbeständen entnommen werden.
Bei Überschreitung der Fristen gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 werden die Kosten für die Lagerung der Interventionserzeugnisse nicht mehr von der Gemeinschaft übernommen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Erzeugnisse, die zum 30. September des Jahres der Programmdurchführung nicht aus den Interventionsbeständen entnommen wurden.
Die Erzeugnisse müssen innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags durch den Zuschlagsempfänger oder im Falle eines Transfers innerhalb von 60 Tagen nach der Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats aus den Interventionsbeständen entnommen werden.
(2a) Für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c und d auf dem Markt beschafften Erzeugnisse müssen die Zahlungen für die vom Marktteilnehmer zu liefernden Erzeugnisse vor dem 1. September des Jahres der Programmdurchführung erfolgen.
(3) Während der Laufzeit des Programms melden die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich etwaige Änderungen bei der Durchführung in ihrem Hoheitsgebiet, wobei die jeweils bereitgestellten Haushaltsmittel keinesfalls überschritten werden dürfen. Die Meldungen müssen alle sachdienlichen Informationen enthalten. Betreffen begründete Änderungen mindestens 5 % der im Gemeinschaftsplan je Erzeugnis vorgesehenen Mengen bzw. Mittelansätze, so wird das Programm angepasst.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die bei der Durchführung des Programms zu erwartenden Einsparungen. Die Kommission kann die verfügbaren Haushaltsmittel anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der etwaigen Anträge und der tatsächlichen Verwendung der bereitgestellten Erzeugnisse sowie der Beteiligungen in den vorhergehenden Anwendungsjahren zuweisen.
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